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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_swe_2
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Place of publication:
Weimar
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1837
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_swe_1845
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1845.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
29
Place of publication:
Weimar
Publishing house:
Albrecht’sche private Hof-Buchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1845
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, die Porto-Freiheit zwischen den Staatsbehörden im Thurn- und Taxischen Postverwaltungs-Umfange und denen der Schweizer-Kantone Argau und Bern betreffend.
Volume count:
49
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimath-Wesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 465 — 
GC. Eisenbahn-Wesen. 
–. — — 
Der Ventilation der Personenwagen ist, wie das Reichs-Eisenbahn-Amt aus den angestellten Erhebungen 
ersieht, seitens der Eisenbahnverwaltungen im allgemeinen bisher nicht die Wichtigkeit beigelegt worden, die 
ihr im Interesse des reisenden Publikums gebührt. 
Ist auch die Mehrzahl der Personenwagen mit Ventilationsvorrichtungen versehen, so scheint doch die 
Anbringung derselben mehr eine Konzession an die öffentliche Meinung als durch das Bestreben hervorgerufen 
zu sein, einem für das reisende Publikum wichtigen Bedürfniß gerecht zu werden. Bei der Wahl zwischen 
den verschiedenen, bisher gebräuchlichen Konstruktionen, scheint selbst für die in jüngster Zeit bewirkten Neu— 
Lasabnstanue häufiger die Rücksicht auf Billigkeit, als auf wirksame und zweckmäßige Vorrichtungen maßgebend 
gewesen zu sein. 
Von fast sämmtlichen Verwaltungen wird im allgemeinen zugestanden, daß eine nur durch das 
Oeffnen der Fenster herbeizuführende Ventilation wegen des Eindringens von Staub, Kohlentheilen, Regen 
u. s. w. sowie wegen der entstehenden Zugluft als nicht angängig zu erachten sei. Nur vier Verwaltungen 
vertreten die Ansicht, daß bei dem Vorhandensein erhöhter, in jeder Lage feststellbarer Fenster alle besonderen 
Ventilationsvorrichtungen zu entbehren seien, während eine fünfte sich dieser Ansicht mit Rücksicht auf die 
klimatischen Verhältnisse und die günstige staubfreie Bodenbeschaffenheit ihrer Bahn anschließt. 
Von den zur Anwendung gekommenen beziehungsweise noch im Stadium des Versuchs sich befindenden 
Ventilationsvorrichtungen sind zu erwähnen: 
1. Die gewöhnlich als „Jalousie“ bezeichnete Vorrichtung, welche aus einer horizontalen Reihe von 
Löchern oder vertikalen Schlitzen verschiedener Förm in den Seiten= oder Stirnwänden der Wagen, 
meistens über den Fenstern beziehungsweise Thüren besteht und im Innern des Wagens durch 
eine Klappe oder durch einen stellbaren Schieber mit korrespondirenden Oeffnungen geschlossen 
resp. ganz oder theilweise geöffnet werden können. An der Außenseite sind gewöhnlich als Schutz 
gegen das Eindringen des Regens ein oder mehrere schräg gestellte Brettchen vor den Oeffnungen 
angebracht. Zum Theil bestehen dieselben auch aus horizontal liegenden stellbaren Jalousien. 
Bei einer Bahn ist zur Verhütung des Eindringens des Regens ein geschweiftes Schutz- 
blech angebracht, das gleichzeitig dazu dienen soll, bei der Bewegung des Wagens die Luft auf- 
zufangen und durch die Oeffnungen in den Wagen zu pressen. " 
Die Ventilation mittelst sogenannter Jalousien, mit welcher bei 26 Bahnen sämmtliche, 
bei 29 weiteren Bahnen ein Theil der Personenwagen versehen sind, trifft nach dem Urtheile der 
Mehrzahl der Verwaltungen der Vorwurf geringer Wirksamkeit und des Einlassens von Staub, 
Kohlentheilen, Regen u. s. w. Nur bei wenigen Bahnen sind gegen diesen Uebelstand die Oeff- 
nungen mit feiner Drahtgaze verschlossen. 
Elf Verwaltungen glauben diese Art der Ventilation als ausreichend erachten zu dürfen, 
weil Klagen über die Mangelhaftigkeit derselben nicht zu ihrer Kenntniß gelangt sind, während 
sechs weitere Verwaltungen dieselbe für die besonderen Verhältnisse ihrer Bahnen, besonders in Rück- 
gusa die Kürze der jedesmal von den Reisenden zu durchfahrenden Bahnstrecke, als genügend 
ansehen. .. 
2. Eine weitere Vorrichtung besteht in größeren runden Oeffnungen in den Seitenwänden, welche 
in den Wagen beziehungsweise Kupees nahe der Decke diagonal einander gegenüberstehen und im 
Innern durch drehbare Regulirscheiben geschlossen oder geöffnet werden. Zuweilen sind auch vier 
derartige Oeffnungen in einem Kupee. An der Außenseite des Wagens münden die Oeffnungen 
in knieförmig gebogene Röhren, deren Ausmündung entweder nach unten oder zweckmäßiger nach 
den Stirnwänden der Wagen zu gerichtet ist, so daß bei der Bewegung des Zuges die eine der 
korrespondirenden Röhren die Luft auffängt und in den Wagen hineinführt, während aus der 
anderen die verbrauchte Luft aussirömt. Diese Ventilationsvorrichtung wird bei neun Bahnen an- 
gewandt. 
3. Auf zwei Bahnen sind versuchsweise die Knieröhren durch Saug= und Druckröhren nach dem 
System Viebahn u. Vofß ersetzt, deren Wirkung als eine kräftige bezeichnet wird. 
 
	        

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