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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Volume count:
26
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betreffend die nachstehenden Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
[Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.]
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • 1. Finanz-Wesen.
  • 2. Auswanderungs-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die nachstehenden Allgemeinen Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
  • [Allgemeine Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.]
  • 4. Veterinär-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 101 — 
§. 4. 
Wird Mehl aus Hafer, Gerste oder Hülsenfrüchten, wird Malz aus Hafer oder Roggen, oder 
werden aus Getreide der im §. 1 bezeichneten Art oder Hülsenfrüchten hergestellte andere Fabrikate (Schrot, 
Graupen, Gries, Grütze 2c.) zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins an- 
gemeldet, so erfolgt die Umrechnung auf Grund des in jedem einzelnen Falle von der Direktivbehörde 
festzusetzenden Ausbeuteverhältnisses. 
Für Mühlen und Mälzereien, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche 
Kontrole gestellt sind, kann das thatsächliche Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden. 
§ 5. 
Bei der Ausfuhr von Gemischen von Mühlen- oder Mälzereifabrikaten, welche aus verschiedenen 
Getreidearten hergestellt sind, findet eine Ertheilung von Einfuhrscheinen nicht statt. 
§ 6. 
Im Sinne dieser Bestimmungen steht die Ausnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein 
Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse der Ausfuhr gleich. 
§ 7 
Unter gebeuteltem Mehl aus Weizen ede Roggen im Sinne dieser Bestimmungen ist diejenige 
Ausbeute zu verstehen, welche bei Weizen nach Ausscheidung von 25 Prozent, bei Roggen nach Aus- 
scheidung von 35 Prozent Unreinigkeiten und Kleie gewonnen worden ist. 
Die Prüfung und Behandlung des mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur 
Abfertigung gestellten Weizen- oder Roggenmehls hat nach Maßgabe der Vorschriften im §. 9 Absatz 4 
des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien und dessen Anlagen zu erfolgen. 
Wird Weizen- oder Roggenmehl als solches ohne weitere Angabe mit dem Anspruch auf Er- 
theilung eines Einfuhrscheins angemeldet, so liegt hierin die verbindliche Erklärung, daß das Mehl ge- 
beuteltes im Sinne dieser Bestimmungen sei. 
Wenn Weizen- oder Roggenmehl mit dem Anspruch auf Ertheilung eines Einfuhrscheins zur 
Ausgangsabfertigung gestellt wird, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältniß als 75 Prozent oder 
65 Prozent gewonnen worden ist, so ist zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe das thatsächliche Aus- 
beuteverhältniß vorher in Spalte 5 der Ausfuhranmeldung zu erklären. Die Berechnung der dem Ein- 
fuhrscheine zu Grunde zu legenden Rohstoffmenge erfolgt alsdann nach Maßgabe dieser Erklärung, deren 
Richtigkeit auf Erfordern nachzuweisen ist. 
Mehl aus Hartweizen oder Gemisch von Mehl aus Hart-- und Weichweizen, oder Mehl, welches 
aus einer Mischung von Hart- und Weichweizen hergestellt ist, muß in der Anmeldung stets als solches 
bezeichnet werden und ist bei seiner Vorführung nicht nach den allgemeinen Bestimmungen (Absatz 2) zu 
behandeln, sondern stets für sich auf seine Eigenschaft als gute, marktgängige Waare zu prüfen. In 
Zweifelsfällen ist ein technisches Gutachten einzuholen. 
§ 8. · 
Die vorgeführten Mälzereifabrikate müssen gute, marktgängige Beschaffenheit haben, wovon an 
Amtsstelle durch Geschmacks- und Augenscheinsprüfungen nach Stichmustern Ueberzeugung zu nehmen ist. 
In Zweifelsfällen ist eine Untersuchung der Waare seitens Sachverständiger zu veranlassen. 
Wenn in den Mälzereifabrikaten mehr als drei Gewichtsprozente fremder Bestandtheile (Schmutz ec.) 
oder mehr als zehn Gewichtsprozente Wasser enthalten sind, ist die Ertheilung eines Einfuhrscheins zu 
versagen. 
§. 9 
Anmeldungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen sind zulässig: 
a) bei den Hauptzollämtern und Nebenzollämtern 1 an der Grenze, 
b) bei den Aemtern mit öffentlichen Niederlagen, 
c) bei den von der obersten Landes-Finanzbehörde besonders ermächtigten Aemtern. 
§ 10. 
Ueber die Mengen, welche mit dem Anspruch auf Ertheilung von Einfuhrscheinen ausgeführt 
oder niedergelegt werden sollen, hat der Versender oder Niederleger der Amtsstelle (§ 9) eine Anmeldung 
nach Muster a in zwei Exemplaren zu übergeben. Auf der ersten Seite der Anmeldung ist die Zahl der –
	        

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