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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1898
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
[2.] Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend nachstehende Entwürfe von Musterstatuten 1. des Statuts einer freien Innung, 2. des Statuts einer Zwangsinnung, 3. eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens
  • [1.] Entwurf des Statuts einer freien Innung nach §§. 81 bis 99 der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [2.] Entwurf des Statuts einer Zwangsinnung nach §§. 100 bis 100 u der Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897.
  • [3.] Entwurf eines Beschlusses der Innungsversammlung, betreffend Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens.
  • Druckfehlerberichtigung. [zu CBl Nr. 11, S. 149]
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

— 187 — 
Zahl in der ersten zu dem fraglichen Zwecke angesetzten Versammlung nicht erschienen, so hat der 
Innungsvorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung zu be- 
rufen, in welcher die Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. Hierauf ist bei 
der Anberaumung dieser zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen. 
Die Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von /2⅜. der erschienenen Stimmberechtigten ge- 
faßt werden. ' 
Ueber Anträge auf Zurücknahme der Anordnung wegen Errichtung der Zwangsinnung kann ldie 
Innungsversammlung einen gültigen Beschluß nur fassen,!) lnur in einer Versammlung Beschluß gefaßt 
werden, zu welcher sämmtliche nach §. 17 zur Wahl der Vertreter berechtigte Innungsmitglieder einge- 
laden sind, und zwar nur dann,] wenn 
1. die Herbeiführung dieses Beschlusses von mindestens einem Viertel derjenigen stimmberechtigten 
seeh welche der Innung auf Grund des §. 4 angehören, bei dem Vorstande beantragt 
worden ist, 
2. die Einladung zu der Innungsversammlung, in der die Abstimmung über den Antrag erfolgen 
soll, mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (mittelst öffentlicher Bekanntmachung] unter An- 
gabe des Zweckes ergangen ist, 
3. drei Viertel der in Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder dem Antrage zustimmen. 
Waren in der Innungsversammlung, in welcher die Abstimmung über den Antrag erfolgen soll, 
weniger als drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Innungsmitglieder erschienen, so hat der 
Innungsvorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen 4 Wochen eine zweite Innungsversammlung 
einzuberufen, in welcher die Zurücknahme von drei Viertel der im Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten und er- 
schienenen Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Folge ist bei der Einberufung hinzuweisen. 
Im Uebrigen findet die Bestimmung des §. 55 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
§. 57. 
Im Falle der Auflösung oder Schließung der Innung sind die Innungsmitglieder verpflichtet, 
die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr [Halbjahr, Jahr], sowie die bereits umgelegten 
außerordentlichen Beiträge an Diejenigen zu zahlen, welchen die Abwickelung der Geschäfte der Innung 
obliegt (§. 98 der Gewerbeordnung). 
Die Verwendung des Innungsvermögens erfolgt nach den Vorschriften des S. 98a der Gewerbe- 
ordnung mit der Maßgabe, daß eine Vertheilung von Reinvermögen unter die bisherigen Mitglieder 
unstatthaft ist, und der Rest des Vermögens nach Bestimmung der Aussichtsbehörde entweder den bei der 
Innung bisher vorhandenen Unterstützungskassen oder einer freien Innung, welche für die an der 
lsbbaigen Zwangsinnung betheiligten Gewerbszweige errichtet wird, oder der Handwerkskammer zu 
überweisen ist. 
  
6 
  
Bekanntmachungen. 
S. 58. 
Alle die Innung betreffenden Bekanntmachungen werden bis zu anderweiter Beschlußfassung der 
Innungsversammlung in [(Name des Blattes)] erlassen. 
Beaufsichtigung der Innung. 
8. 59. 
Die Aussicht über die Innung wird vdddd uu 
wahrgenommen. 
  
*) Anm. Der Inhalt der ersten Klammer gilt für den Fall, daß die Innungsversammlung nicht aus Vertretern 
besteht G. 17 erste Fassung.) 
  
29
	        

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