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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1899
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1899
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 53.
Volume count:
53
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

württembergische Agrarverhältnisse, 187 
Die nachfolgenden Erörterungen haben zunächst die Zustände 
und Verhältnisse von Würltemberg im Auge. Uebrigens trifft 
das, was in Beziehung auf Würltemberg gesagt werden soll, 
über die Grenzen dieseg Landes hinaus. In dem grössten Theil 
von Deutschland besteht seit 1848 die gleiche Freiheit und das 
gleiche Recht in Beziehung auf den Verkehr mit Grund und 
Boden. Abweichende Bestimmungen können nur noch als Aus- 
nahme, nicht mehr als Regel betrachtet werden. Mehrere unten 
anzuführende neuere Gesetze und Gesetzvorschläge beweisen auch, 
dass man ebenso in andern deutschen Staaten das Bedürfniss 
nach einer neuen gesetzlichen Schranke gegen die zunehmende 
Verkleinerung des landwirihschafllichen Besitzes fühlt, wie es bei 
uns von Vielen in steigendem Maasse empfunden wird. 
1. 
Es ist schon gesagt worden, dass in Württemberg keine 
unmittelbar wirkende gesetzliche Schranke gegen die fortschrei- 
tende Verkleinerung des Grundbesitzes mehr bestehe. Es fragt 
sich, ob es eine solche giebt, die miltelbar auf dieses Ziel hinwirkt. 
In dieser Beziehung kommen zunächst die Geselze über 
Bürgerrecht und Verehelichung in Betracht, sodann die land- 
rechtlichen Bestimmungen über Erbfolge und Erbtheilung. Wir 
wollen beide etwas genauer ansehen. 
Das noch in Kraft stehende Bürgerrechtsgeseiz von 1833 
fordert von Solchen, welche in einer Gemeinde, der sie durch 
Geburt nicht angehören, das Bürgerrecht erwerben wollen, die 
Nachweisung eines Besitzes von 1000, 800, 600 Gulden je nach 
der Klasse der Gemeinde. Ausserdem wird noch von denen, die 
als Landwirthe sich niederlassen wollen, verlangt, dass sie die per- 
sönliche Befähigung zum Betrieb der Landwirthschaft nachweisen. 
Letzteres wird, wenn es sich nicht aus dem früheren Leben des 
Candidaten von selbst ergiebt, so zu erreichen versucht, dass der 
Bürgerrechtscandidat in einer Prüfung zu zeigen hat, ob er pflü- 
gen und säen kann und ob er anzugeben weiss, wie viel etwa 
eine Kuh täglich frisst, wie viel man Saatgut für einen Morgen 
Feld hedarf und dergleichen mehr. Von Solchen dagegen, welche 
einer Gemeinde durch Geburt angehören, wird keinerlei Ver-
	        

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