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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1900
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Volume count:
28
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Aenderungen des Mühlen-Regulativs und der Ausführungsbestimmungen zu §. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Regulativ für Getreidemühlen und Mälzereien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 1 (1)
  • Title page
  • Neuerscheinungen im Verlag Deutsches Reichsgesetzbuch.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Militärische Maßnahmen zur Durchführung und Sicherung der Mobilmachung bezw. des Krieges.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- und Futtermitteln.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motorwagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Ölen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimittel sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln etc.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsmitteln dienen.
  • Anordnung des Reichskanzlers, betreffend Ausnahmen von den Verboten der Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, von Verband- und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphen- und Fernsprechgerät sowie teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon.
  • Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben.
  • Verordnung, betreffend die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten.
  • Maßnahmen zur Abwehrung wirtschaftlicher Schädigungen infolge des Kriegszustandes.
  • Bestimmungen, betreffend die Reichsversicherungsordnung.
  • Fürsorge für die in Dienst getretenen Mannschaften und Beamten und deren Angehörige.
  • Straferlasse.
  • Prüfungserleichterungen.
  • Postalische Bestimmungen.
  • Prisenordnung.
  • Nachträglich aufgenommen.
  • Sachregister.
  • Anhang der nach der Drucklegung eingegangenen Verordnungen und Bekanntmachungen infolge des Krieges.

Full text

18 Aus= und Durchfuhrverbote. 
von Fahrzeugen und Teilen davon über die Grenzen des Deutschen Reichs ist bis 
auf weiteres verboten. 
§ 2. Der Reichskanzler wird ein Verzeichnis der Gegenstände veröffentlichen, 
deren Ausfuhr und Durchfuhr nach § 1 verboten ist.  
Er ist ermächtigt, von den Bestimmungen im § 1 Ausnahmen zu gestatten und 
die etwa erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen. 
§   3. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft 
Bekanntmachung. 
Vom 31. Juli 1914. 
Auf Grund des §   2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, 
betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahn= 
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie 
Teilen davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und 
Teilen davon, bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß die 
folgenden Gegenstände unter das Verbot fallen: 
Eisenbahnschienen aller Art, 
Eisenbahnschwellen, 
Eisenbahnlaschen und Eisenbahnunterlagsplatten, 
Eisenbahnachsen, Eisenbahnradreifen (Naben, Radreifen, Radgestelle, 
Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze, 
Radkränze), Eisenbahnräder, Eisenbahnradsätze, 
Eisenbahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spurstangen, Klemm= 
platten, Hakennägel,  
Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnpuffer, Eisenbahnweichen= und 
Signalteile, 
Eisenbahnwagenfedern und Pufferfedern, 
Lokomotiven aller Art und Tender, 
Eisenbahnwagen aller Art, 
Telegraphen= 
Funkentelegraphen= } Gerät 
und Fernsprech= 
sowie Teile davon und Zubehör, insbesondere auch Elemente, Leitungs= 
und Jsolationsmaterial aller Art, Antennenmaste und Drähte, 
Luftschiffe, Freiballone, Flugmaschinen aller Art und Drachen, auch Teile 
davon, sowie die zu ihrer Herstellung und zum Betriebe der Luftschiffahrt 
dienenden Gegenstände,   
Kraftfahrzeuge (Motorwagen und Motorfahrräder) und Teile davon, 
gewöhnliche Fahrräder und Teile davon. 
  
Bekanntmachung. 
Vom 1. August 1914. 
Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend 
das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahnmaterial aller 
Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen davon, 
von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen davon,
	        

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