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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Beilage zu Nr. 22 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547)
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Thierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungs-Vorschriften für Trichinenschauer.
  • Bekanntmachung, betreffend die Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 66* — 
über die Einrichtung und den Gebrauch des Trichinenmikrostops sowie über die Anwendung 
der für die Trichinenschau erforderlichen Geräthe und Zusatzflüssigkeiten; 
.über die auf die Trichinenschau bezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen. 
□ 
S. 6. 
Im praktischen Theile der Prüfung hat der Prüfling folgende Arbeiten innerhalb einer ange- 
messenen Zeit auszuführen: 
a) bei einem Schweine Entnahme der vorgeschriebenen Proben, Anfertigung der vorgeschriebenen 
Präparate und Untersuchung derselben auf Trichinen; 
b) Untersuchung frischen und geräucherten trichinösen Fleisches und Bestimmung der darin 
enthaltenen Trichinen; 
e) Erklärung eines mikroskopischen Präparats mit den bei der Trichinenschau hauptsächlich in 
Betracht kommenden Verunreinigungen, trichinenähnlichen Gebilden sowie mit den wichtigsten 
Geweben in der Muskulatur; 
d) Untersuchung eines Schweines auf Finnen sowie Erkennung der in einem Fleischtheil ent- 
haltenen Finnen. 
S. 7. 
Besteht der Prüfling die Prüfung, so erhält er ein Zeugniß über seine Besähigung zur Trichinen- 
schau nach anliegendem Muster. 
8. 8. 
Falls die Prüfung nicht bestanden ist, darf sie frühestens nach Ablauf von vierzehn Tagen und 
höchstens zwei Mal wiederholt werden. Bei Mittheilung des Ausfalls der Prüfung ist dem Prüflinge zu 
eröffnen, ob auch die praktische Ausbildung zu wiederholen ist. 
§. 9. 
6 Die Trichinenschauer haben sich, sofern sie als öffentliche Trichinenschauer weiterhin thätig zu sein 
wünschen, alle drei Jahre einer Nachprüsung vor einem hiermit beauftragten beamteten Thierarzte zu 
unterziehen. Hierbei ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in den §§F. 4 bis 6 festzustellen, 
ob der Prüfling in theoretischer und praktischer Hinsicht die behufs zuverlässiger Ausübung der Trichinen- 
und Finnenschau erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. 
Die Nachprüfung ist bereits nach zwei Jahren erforderlich und hat im vollen Umfange der 
55. 4 bis 6 stattzufinden, wenn der Inhaber des Befähigungsausweises inzwischen als Trichinenschauer 
amtlich nicht thätig gewesen ist 
Der Ausfall der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsausweise von dem prüfenden Thierarzte 
zu vermerken. 
Die Gebühren für die Prüfung sowie für jede Wiederholung derselben betragen sechs Mark. 
Die Gebühren für jede Nachprüfung betragen vier Mark, im Falle des §. 9 Abs. 2 sechs Mark. 
Die Gebühren sind vor der Zulassung zur Prüfung oder Nachprüfung einzuzahlen. 
8. 11. 
n Approbirte Aerzte und Thierärzte sind zur Ausübung der Trichinenschau ohne besondere Prüfung 
zuzulassen. 
Personen, welche zur Zeit des Erlasses dieser Vorschriften bereits ein Jahr lang an einem öffent- 
lichen Schlachthofe, bei welchem die Fleischbeschau unter thierärztlicher Leitung sieht, oder bei einer öffent- 
lichen Fleischbeschau für eingeführtes Fleisch als Trichinenschauer amtlich thätig gewesen sind, können bei 
tadelloser Dienstführung den Ausweis als Trichinenschauer ohne Prüfung erhalten, wenn sie vor Ablauf 
eines Jahres nach Veröffentlichung dieser Vorschriften bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden 
Antrag stellen. Von den Nachprüfungen sind sie dadurch nicht entbunden. 
§. 12. 
« Personen, welche das Fleischergewerbe, den Fleisch= oder Viehhandel betreiben, dürfen als 
Trichinenschauer nicht angestellt werden.
	        

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