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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1902
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Bandzählung:
30
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)

Volltext

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 11. Weimar. 16. Juni 1864. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
kr. . 
Nachdem es als wünschenswerth erkannt worden, daß in der Flur Oester- 
behringen die Zusammenlegung der Grundstücke bewirkt werde, dieses aber, da ge- 
dachte Flur theils der Großherzoglich Sächsischen, theils der Herzoglich Sachsen- 
Gothaischen Landeshoheit und Gesetzgebung unterworfen, nicht eher zur Ausführung 
gebracht werden kann, als bis eine Einheit der Gesetzgebung hergestellt worden: so 
verordnen Wir, dem Antrage der Herzoglich Sachsen-Gothaischen Staatsregierung 
entsprechend, mit Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes: 
Die in Oesterbehringen beabsichtigte Zusammenlegung der Grundstücke ist auch 
bezüglich derjenigen Grundstücke, über welche die Landeshoheit und Jurisdiktion 
dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach zusteht, unbeschadet im Uebrigen 
der dem Großherzogthume zustehenden Berechtigungen lediglich nach der Sachsen- 
Gothaischen Gesetzgebung und durch die hiernach zuständigen Sachsen-Gothaischen 
Behörden auszuführen. 
16
	        

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