Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 40.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 339 — 
8. 17. 
Bei der Einschätzung größerer und mittlerer Kartoffelbrennereien ist zunächst die Fläche zu 
ermilleln, die voraussichtlich jährlich zum Kartoffelbau benutzt werden wird. Hierbei ist derjenige 
Theil des Grundbesitzes auszuscheiden, welcher sich für den Kartoffelbau nicht eignet, sei es, weil 
er von zu schlechter Beschaffenheit ist, sei es, weil der Anbau anderer Hackfrüchte, ine besondere von 
Rüben, eine zweckmäßigere Benutzung gestattet. Von dem für den Kartoffelbau geeigneten Theile 
des Grundbesitzes ist, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen, je nach den örtlichen Verhält- 
nissen, insbesondere unter Berücksichtigung der Wiesenverhältnisse, etwa ein Sechstel bis ein Achtel 
als Kartoffelanbaufläche anzunehmen. 
Sodann ist die zum Kartoffelbau für geeignet erachtete Fläche nach ihrer Ertragsfähigkeit 
in Kaassen einzutheilen und für das Hektar jeder Klasse der durchschnittliche Ernteertrag in Ansatz 
zu bringen. 
Hiernächst wird die regelmäßig zu erwartende jährliche Kartoffelernte berechnet und 
durch Abrechnung der Mengen, welche nach den Verhältnissen der betreffenden Wirthschaft 
anderweitig Verwerthung finden können, die für den Brennereibetrieb jährlich verfügbare Kartoffel- 
menge festgestellt. 
Schließlich ist unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Stärkegehalts der Kartoffeln und 
der Beschaffenheit der Brennereieinrichtungen zu ermitteln, wieviel Kilogramm Kartoffeln auf 
100 Liter Bottichraum einzumaischen sind. Unter Zugrundelegung des so gewonnenen Verhältnisses 
wird aus der für den Brennereibetrieb verfügbaren Kartoffelmenge der jährlich zu bemaischende 
Gesammtbottichraum berechnet. Reicht der regelmäßig gehaltene Viehstand nicht aus, um die aus 
dem berechneten Gesammtbottichraume sich ergebende Schlempemenge zu verfüttern, so ist der Gesammt- 
bottichraum entsprechend herabzusetzen. 
S. 18. 
Bei der Einschätzung von Getreidebrennereien und solchen Kartoffelbrennereien, auf welche 
die im §. 17 bezeichnete Abschätzungeweise nicht anwendbar ist, weil hiernach ein Brennereibetrieb 
von rationellem Umfang unmöglich gemacht werden würde, ist zunächst festzustellen, ein wie großer 
Viehstand zur Bewirthschaftung des zur Brennerei gehörigen Grundbesitzes, insbesondere zur an- 
gemessenen Düngererzeugung erforderlich ist; hierbei sind Böden, deren Bestellung selbst bei starker 
Stalldüngerzufuhr einen enisprechenden Nutzen nicht in Aussicht stellt (Heideboden, Kiesboden, Un- 
land u. s. w.), nicht zu berücksichtigen. Ist der regelmäßig vorhandene Viehstand geringer, als dem 
festgestellten Düngerbedarf entspricht, so ist das Futterbedürfniß für den thatsächlich vorhandenen 
Viehstand maßgebend. 
Hierauf ist die zur Erhallung des Viehstandes täglich erforderliche Schlempemenge zu er- 
mitteln und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Maischraum und 
Schlempe zu berechnen, wieviel Bottichraum zur Herstellung der ermittelten Schlempemenge täglich 
bemaischt werden muß. 
Sodann ist unter Berücksichtigung der sonstigen in der Wirthschaft gewonnenen Futtermittel 
und insbesondere der vorhandenen Wiesen und Weiden festzustellen, für welchen Zeuraum des 
Betriebs jahrs in der Wirthschaft ein Bedürfniß nach Schlempesütterung vorhanden ist. Durch 
Vervielfältligung der hieraus sich ergebenden Zahl der Betriebstage mit der Menge des täglich zu 
bemaischenden Botlichraums ergiebt sich der jährlich zu bemaischende Gesammtbottichraum. 
8. 19. 
Reichen die Betriebseinrichtungen der Brennerei zur Bereitung und Verarbeitung der nach 
dem ermittelten Gesammtbottichraume herzustellendenden Maische nicht aus, so ist der Gesammtbottich- 
raum entsprechend herabzusetzen. Sodann ist aus dem Gesammtbottichraum und aus dem im 
Zwischenbetrieb etwa zu verarbeitenden Material unter Zugrundelegung des amtlich ermittelten oder 
des nach den Betriebseinrichtungen und den zu verarbeitenden Necstoffen zu erwartenden Ausbeute- 
verhältnisses die jährlich herstellbare Alkoholmenge zu ermitteln. 
g. 20. 
Aus der herstellbaren Jahresmenge Alkohol ist unter Zugrundelegung der gemäß §. 11 
Abs. 3 für die betreffende Brennereiart ermittelten Verhällnißzahl der Kontingentsfuß für die 
Brennerei zu berechnen. 
62 
s) Erwittelung de 
zu bemaischende 
Gesammtbottich= 
raums bei 
größeren und 
mittleren Kar- 
toffelbrennereien 
6) Ermittelung de- 
zu bemaischender 
Gesammtbotlich- 
raums bei Ge 
treidebrennereier 
und kleineren Kar 
toffelbrennereien 
h) Ermittelung der 
jährlich herseell 
baren Alkohol 
menge. 
i) Ermittelung der 
ontingents-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.