Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1902
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902.
Volume count:
30
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 40.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Abänderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht des XXX. Jahrganges 1902.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderungen und Ergänzungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

k) Besondere Vor- 
schriften für Ge- 
nossenschafts- 
brennereien. 
1) Gutachten der 
Unterkommission. 
Autagen3##. 11 
im) Entscheidung der 
Veranlagungs- 
kommission. 
Mn Vereinjachtes 
Verfahren bei 
Absindungs- 
Urennereien. 
. Ausjuhrung der 
Veranlagung bei 
Material= 
brennereien. 
— 340 — 
Der so gefundene Kontingentsfuß ist demnächst mit den Kontingenten der Vergleichs- 
brennereien (§. 14) zu vergleichen. Dabei ist insbesondere festzustellen, welche Kontingentsmenge 
einerseils bei der zu veranlagenden Brennerei, andererseilts bei den zum Vergleiche herangezogenen 
Brennereien nach dem Durchschnitt auf das Hektar beackerter Fläche entfällt. Ergiebt sich hierbei 
eine wesentliche Abweichung der berechneten Kontingentsfußziffer von dem Durchschnitte der Kon- 
tingente der Vergleichsbrennereien, so ist der Kontingentsfuß entweder zu berichtigen oder die Auf- 
rechterhaltung der abweichenden Einschätzung besonders zu begründen. 
Beträgt der ermittelte Kontingentsfuß für eine neu enistandene Brennerei oder für eine 
Brennerei, die am Kontingente bisher mit weniger als 80 000 Liter Alkohol betheiligt war, m#hr 
als 80 000 Liter, so ist er auf diese Menge herabzusetzen. Für Brennereien, deren bisheriges Kon- 
tingent mehr als 80 000 Liter betrug, darf höchstens die bisherige Kontingentemenge als Kontin- 
gentssuß angesetzt werden; gegebenenfalls findet außerdem die Vorschrift des S. 4 Anwendung. 
Für die im Betriebsjahr 1902/03 zu veranlagenden neuen Brennereien, welche erst nach 
dem 30. September 1901 betriebsfähig hergerichtet sind, oder welche die Verträge über den Bau des 
Brennereigebäudes sowie über die Beschaffung der Maschinen und Brenngeräthe erst nach dem 
15. April 1901 rechtsverbindlich abgeschlossen haben, findet der Abs. 3 mit der Maßgabe An- 
wendung, daß an die Stelle von 80 000 Liter jedesmal 50 000 Liter zu setzen sind. Das Gleiche 
gilt für die bereits am Kontingente betheiligten Brennereien, bei denen der Grund zur Veranlagung 
erst nach dem 15. April 1901 entstanden ist. 
21. 
Bei der Veranlagung einer Venofsenschselltennere. ist bezüglich der Bemessung des jährlich 
zu bemaischenden Gesammtbotlichraums zunächst jeder betheiligte Landwirthschafisbetrieb nach Maß- 
gabe der §§. 16 bis 18 für sich zu behandeln. Aus den für die einzelnen Wirtschaften ermutelten 
Bottichraummengen ist demnächst der bei Ermittelung der jährlich hersiellbaren Alkoholmengen (F. 19) 
zu Grunde zu legende Gesammtbotlichraum festzustellen und sodann der Kontingentssuß zu ermitteln 
. 20 
Die Mitglieder der Unterkommission haben über die Veranlagung jeder Brennerei ein mit 
Gründen versehenes Gutachten abzufassen, für welches die Anlagen 3 oder 4 als Vorbild dienen. 
Das Gutachten ist mit den ausgehändigten Schriftstücken (S. 13) der Direktiobehörde ein- 
zureichen; diese hat dem Hauptamte Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Veranlagung zu geben 
und erforderlichenfalls eine Ergänzung des Gutachtens zu veranlassen. 
8. 23. 
Die Gutachten der Unterkommissionen sind von der Veranlagungskommission zu prüsen und 
nach Vornahme der etwa für nolhwendig erachteten Aenderungen festzustellen. Hierbei ist darauf 
Bedacht zu nehmen, daß bei sämmtlichen Veranlagungen nach gleichen Grundsätzen verfahren und 
eine ungleiche Behandlung der neu zu veranlagenden Brennereien gegenüber den anderen kontingen- 
lirten Berrieben vermieden wird. 
Bei der Beschlußfassung sollen in der Regel mindestens zwei Drittel der Mitglieder der 
Veranlagungskommission zugegen sein. Die Entscheidung erfolgt durch Stimmenmehrheit, im Falle 
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8. 24. 
Bei der Veranlagung von Abfindungsbrennereien kann von der Mitwirkung der Veran- 
lagungskommission abgesehen werden, sofern sie nicht vom Antragsteller ausdrücklich gewünscht wird. 
Die Begutachtung erfolgt in diesem Falle durch das Hauptamt unter entsprechender Auwendung der 
vorstehenden Vorschriften. 
8. 25. 
Bei Materialbrennereien erfolgt die Begutachtung der Anträge auf Veranlagung durch das 
Hauptamt; dessen Ermessen bleibt es überlassen, über einzelne Punkte Gutachten von Sachver- 
ständigen einzuholen. 
Das Hauptamt hat die Materialmenge, deren Verarbeilung für je ein Betriebsjahr als 
angemessen zu erachten ist, unter Berücksichtigung des Umfanges der Betriebseinrichtungen der
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.