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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend 1. ein neues "Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen", 2. ein neues "Gesamtverzeichnis der Privateisenbahnen und durch Private betriebenen Eisenbahnen, welchen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung von Beamtenstellen Militäranwärter vorzugsweise zu berücksichtigen".
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
1. Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • 1. Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten.
  • 2. Taraordnung.
  • 3. Seefischerei-Zollordnung.
  • 4. Schiffbau-Zollordnung.
  • 5. Bestimmungen über Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes.
  • 6. Allgemeine Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Verzollung von Pferden.
  • 7. Bestimmungen über Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen.
  • 8. Bestimmungen über Überwachung der Verwendung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines.
  • 9. Gerstenzollordnung.
  • 10. Einfuhrscheinordnung.
  • 11. Getreidelager--Zollordnung.
  • 12. Ölmühlen-Zollordnung.
  • Bestimmungen über die Zollbegünstigungen der Mineralöle.
  • Zusammenstellung der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bedingten Änderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 244 — 
· §4. 
Dem Fragesteller steht eine Beschwerde gegen die erteilte Auskunft nicht zu. 
Die Befugnis des Zollpflichtigen, gegen eine auf Grund der erteilten Auskunft erfolgte Waren— 
abfertigung nach Maßgabe des 8 12 des Vereinszollgesetzes Beschwerde zu erheben, wird hierdurch 
nicht berührt. 
85. 
Die Kosten der etwa erforderlichen sachverständigen Untersuchung der Ware sowie die durch 
die Beförderung der Warenproben entstehenden Aufwendungen hat der Fragesteller zu tragen Weitere 
Kosten sind ihm nicht aufzuerlegen. Die Direktivbehörden sind befugt, die Bestellung eines angemessenen 
Kostenvorschusses zu verlangen. Insbesondere hat dies dann zu geschehen, wenn der Fragesteller im In— 
lande weder seinen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung hat. 
86. 
Von der erteilten Auskunft ist derjenigen Zollstelle des Direktivbezirkes, bei welcher die Schluß- 
abfertigung der Ware erfolgen soll, Kenntnis zu geben. Inwieweit eine Mitteilung an die übrigen 
Zollstellen des Direktivbezirkes einzutreten hat, bleibt dem Ermessen der Direktivbehörde überlassen. 
87. 
Die der erteilten Auskunft zu Grunde liegende Entscheidung ist für die der Direktivbehörde 
unterstellten Zollbehörden maßgebend. Soweit die erteilte Auskunft sich auf die Ergebnisse einer 
chemischen oder mikroskopischen Untersuchung gründet, kann die Abfertigung der Ware nach Maßgabe 
der Auskunft von dem Ausfall einer erneut vorzunehmenden Untersuchung abhängig gemacht, auch mit 
Rücksicht hierauf auf bestimmte Zollstellen beschränkt werden. Abgesehen hiervon hat der Fragesteller 
das Recht, die Anwendung der durch die Auskunft festgesetzten Zollbehandlung bei allen mit den ent— 
sprechenden Abfertigungsbefugnissen versehenen Zollstellen des Direktivbezirkes zu verlangen. 
Wird nach Erteilung der Auskunft die ihr zu Grunde liegende Entscheidung von der Direktiv- 
behörde selbst oder von der obersten Landes-Finanzbehörde oder vom Bundesrate dahin abgeändert, 
daß die Ware einem höheren Zollsatz unterliegt oder daß ein geringerer Taraabzug einzutreten hat, so 
ist von der Nacherhebung des Zollunterschieds für diejenigen Warensendungen des Fragestellers abzu- 
sehen, welche vor der Bekanntgabe der Anderung an die Abfertigungsstelle in Gemäßbeit der erteilten 
Auskunft zur Schlußabfertigung gelangt sind. Hat jedoch der Fragesteller die im § 2 bezeichneten An- 
gaben wieder besseres Wissen unterlassen oder unrichtig gemacht, so ist der Zollunterschied von ihm 
einzuziehen. 
Wer unter Berufung auf eine Auskunft eine andere, mit einem höheren Zollsatze belegte Ware 
einzuführen versucht, unterliegt den Strafbestimmungen des Vereinszollgesetzes. 
88. 
Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die der Auskunft zu Grunde liegende 
Entscheidung nach ihrer Abänderung auf die vom Fragesteller auf Grund der Auskunft eingeführten 
Waren noch drei Monate lang weiter anwenden zu lassen, wenn der Fragesteller nachweist, daß die Ein— 
fuhr infolge von Verträgen stattfindet, welche er vor der Bekanntgabe der Abänderung an die Abferti- 
gungsstelle im guten Glauben abgeschlossen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die 
ursprüngliche Entscheidung durch Anderungen der Gesetzgebung oder des Warenverzeichnisses zum Zoll- 
tarif oder anderer öffentlich bekanntgemachter Ausführungsvorschriften ihre Gültigkeit verloren hat. 
Die von den obersten Landes-Finanzbehörden hiernach erteilten Bewilligungen sind in die dem 
Bundesrat alljährlich vorzulegenden Verzeichnisse der aus Billigkeitsgründen gewährten Zollnachlässe 
aufzunehmen. 
.. §9- 
» Jede Anderung in der der Auskunft zu Grunde liegenden Entscheidung, sofern sie nicht auf 
Anderungen der Gesetzgebung oder des Warenverzeichnisses zum Zolltarif oder anderer öffentlich bekannt- 
gemachter Ausführungsvorschriften beruht, ist dem Fragesteller innerhalb eines Jahres von der Erteilung 
der Auskunft ab sofort von Amts wegen mitzuteilen. Später erfolgt die Mitteilung nur auf Aufrage. 
Den für die Abfertigung der Ware zuständigen Zollstellen des Direktivbezirkes ist von Ände- 
rungen einer Auskunft sofort Kenntnis zu geben. v
	        

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