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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Allgemeine Verwaltungssachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Erlaß des Reichskanzlers über die von Dienstwohnungsinhabern bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen zu entrichtenden Kostenbeiträge für Wasser usw.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIII. Jahrganges 1905.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Zoll- und Steuerwesen.
  • 3. Bankwesen.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • Erlaß des Reichskanzlers über die von Dienstwohnungsinhabern bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen zu entrichtenden Kostenbeiträge für Wasser usw.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Militärwesen.
  • 7. Polizeiwesen.
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 116 — 
4. Allgemeine Verwaltungssachen. 
  
Erluatß 
des Reichskan zlers über die von Dienstwohnungsinhabern bei gemeinsamer Benntzung 
von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Geschäftsräumen zu entrichtenden Kosten- 
beiträge für Wasser, Gas= und elektrische Beleuchtung sowie für Zentralheizung. 
Vom 30. April 1905. 
Uber die Bemessung der von den Wohnungsinhabern, soweit sie den Allerhöchst unter dem 
16. Februar 1903 genehmigten Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten (Zentral- 
blatt S. 63) unterliegen, bei gemeinsamer Benutzung von Gebäuden zu Dienstwohnungen und Ge- 
schäftsräumen zu leistenden Kostenbeiträge für Wasser, Gas= und elektrische Beleuchtung sowie für 
Zentralheizung wird, zugleich in Ausführung des § 17 Nr. 3 jener Vorschriften, folgendes bestimmt: 
I. Falls nach dem Ortsgebrauche für die einzelnen Wohnungen feste Beträge, z. B. nach 
Maßgabe der Grundfläche des bewohnbaren Raumes, des Mietwerts der Wohnung usw. erhoben 
werden, sind diese auch von den Dienstwohnungsinhabern zu entrichten. 
II. Besteht ein solcher Ortsgebrauch nicht, so ist, soweit tunlich, der tatsächliche Verbrauch des 
Wohnungsinhabers durch besondere Meßvorrichtungen festzustellen und hiernach der Beitrag auf Grund 
der bestehenden Gebührensätze zu berechnen. 
III. In Fällen, in denen auch auf diese Weise die Kostenbeiträge nicht zu ermitteln sind, sei 
es, daß die Aufstellung besonderer Meßvorrichtungen nicht tunlich ist oder Gebührensätze nicht bestehen, 
wie z. B. bei Lieferungen aus reichseigenen Anlagen, ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
A. Kostenbeitrag für Wasserentnahme aus Wasserleitungen. 
1. Der Wohnungsinhaber hat eine feste Jahresgebühr zu zahlen, die nach der Zahl der 
Zimmer der Dienstwohnungen verschieden ist und auf Grund der gemachten Erfahrungen bei allen 
Beamten mit Ausnahme der Unterbeamten auf 3 Mark, bei den Unterbeamten auf 2 Mark für jedes 
Zimmer im allgemeinen festgesetzt wird. Dabei rechnet jede Kammer als ½ Zimmer; Flure, Gänge, 
Treppen und Nebengelasse, als Küchen, Waschküchen, Keller= und Bodenräume, Aborte, Räume für 
die Bedienung, Speisekammern, Baderäume, Besengelasse, bleiben außer Betracht. 
Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen haben anstatt eines festen Satzes 
von 3 oder 2 Mark für jedes Zimmer insgesamt drei vom Hundert der nach Maßgabe des § 20 AbsK. 3 
der Vorschriften über die Dienstwohnungen der Reichsbeamten zu ermittelnden Mietsvergütung zu 
entrichten. 
Für nicht trinkbares Wasser ist nur die Hälfte zu erheben. 
2. In JFällen, in welchen die Durchführung der Bestimmungen zu 1 den tatsächlichen Ver- 
hältnissen offenbar nicht gerecht würde, ist von der Aufsichtsbehörde der mutmaßliche Jahresverbrauch 
auf Grund einer angemessenen Probeermittelung festzustellen und hiernach ein fester Beitrag auf Grund 
des örtlichen Gebührensatzes für Wasserentnahme oder, soweit das Wasser aus reichseigenen Anlagen 
entnommen wird, nach den Betriebskosten unter Berücksichtigung der Verzinsung und Tilgung des 
Anlagekapitals zu erheben. 
Einer besonderen Feststellung wird es u. a. meist dann bedürfen, wenn zu der Dienstwohnung 
ein Garten gehört, dessen Unterhaltung dem Dienstwohnungsinhaber obliegt. 
3. Bei unwirtschaftlichem Wasserverbrauche kann die Vergütung auch nachträglich entsprechend 
erhöht werden. 
B. Kostenbeitrag für den Verbrauch von Gas und Elektrizität zu Beleuchtungszwecken. 
1. Der Beitrag des Wohnungsinhabers ist nach Maßgabe des Preises des Gases oder des 
elektrischen Lichtes, des nach der Anzahl der Flammen in den Dienstwohnungen und der Brenndauer
	        

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