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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
33
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Zollgebührenordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIII. Jahrganges 1905.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Zoll- und Steuerwesen.
  • Zollgebührenordnung.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Handels- und Gewerbewesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

— 176 — 
Die zur Zurücklegung des Weges zum Orte der außergewöhnlichen Dienstleistung und des Rück— 
wegs erforderliche Zeit ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 mitanzusetzen. Die hiernach zu ge- 
währende Vergütung darf den Betrag des Tagegeldes nicht übersteigen, das dem Beamten nach 
den landesrechtlichen Bestimmungen bei Dienstreisen von der Dauer der außergewöhnlichen Dienst- 
leistungen zusteht. Haben mehrere Dienstleistungen an einem Tage stattgefunden, so ist die 
Dauer jeder zeitlich von einer anderen getrennten Dienstleistung für sich auf volle Stunden ab- 
zurunden. Die Abrundung erfolgt nur einmal, wenn die. Dienstleistungen in den Zeitraum einer 
Stunde zusammenfallen. 
Für die Begleitung von Schiffen, Wagen oder Gütern betragen die Vergütungen, wenn 
die Abwesenheit vom Standorte gedauert hat 
bis zu 2 Stunden .——— Mark, 
über 2 bis zu 4 Stunden. 1000 , 
-4- 6 1„0 
= 6 - 8 E . .....;.. 2,00 -, 
-8-10·»-« . ........·250,-, 
-1012·-"·- 800 , 
-12 Stunden ebensoviel wie das dem Beamten nach den landesrechtlichen Be- 
stimmungen bei Dienstreisen von gleicher Dauer zustehende Tagegeld ausmacht. 
Ubersteigt die hiernach zu gewährende Vergütung den Betrag der Gebühren, die für die Be- 
gleitung zu erheben sind oder die zu erheben sein würden, wenn die Begleitung gebührenpflichtig 
wäre, so ist sie auf diesen Betrag, und falls letzterer den Betrag des Tagegeldes übersteigt, das 
dem Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen bei Dienstreisen von der Dauer der durch 
den Begleitungsdienst verursachten Abwesenheit vom Standorte zusteht, auf den Betrag dieses 
Tagegeldes herabzusetzen. 
In allen anderen Fällen des 818 Abs. 2 unter l betragen die Vergütungen ebensoviel 
wie die dem Beamten nach den landesrechtlichem Bestimmungen zustehenden Vergütungen für 
Dienstreisen ausmachen; die etwa. daxunter fallenden Fahrgelder — nicht auch die etwaigen Ent— 
schädigungen für Zu— und Abgang. — kommen in Wegfall, wenn für die angemessene Beförde- 
rung des Beamten Sorge getragen ift. 
8 20. 
In Fällen außergewöhnlicher Dienstleistungen können den im § 18 Abs. 1 bezeichneten 3. Fahrgelder. 
Beamten, auch wenn sie die im §N 19 bezeichneten Vergütungen nicht beziehen, die ihnen er- 
wechsenen baren Auslagen an Fahrgeldern auf Rechnung des Reichs erstattet werden, wenn die 
Benutzung von Beförderungsmitteln entweder allgemein oder im einzelnen Falle vom Hauptamte 
genehmigt ist oder aus dienstlichen Rücksichten geboten war und die Beamten neben oder in ihrem 
ständigen Diensteinkommen nicht eine- Pauschvergütung für Dienstreisen. oder Unterhaltung von 
Fuhrwerk oder Pferden beziehen. — 
- 21. « 
Sind die im 8 18 Abs. 1 bezeichneten Beamten mur für bestimmte uußergewöhnliche ·. Hilfsbeamte. 
Dienstleistungen angenommen (Hilfsbeamte), so erhalten sie die in den §§ 19 und 20 genannten 
Vergütungen neben dem ihnen ausgesetzten Tagegelde. An die Stelle der Vergütungen nach § 19 
Abs. 3 tritt hierbei der Betrag des den Hilfsbeamten ausgesetzten Tagegeldes. Der Betrag des 
Tagegeldes und der Vergütungen, abgesehen von der Erstattung der aufgewendeten Fahrgelder, 
darf jedoch 5 Mark für den Kalendertag nicht. übersteigen. » 
§ 22.. — 
1egemaß§§18 bis 21 auf Rechnung des Reichs gezahlten Beträge können der Zoll. 5. Verrechnung 
gemeinschaft als Zollverwaltungskosten angerechnet werden. der Vergütr 
. — gen. 
8 23. 
Auf die Uberwachung der Denaturierung von uslindischemnẽ Salze finden die vorstehenden IV. Schluß- 
Bestimmungen keine Anwendung; hinsichtlich der Gebührenerhebung verbleibt es dies serhalb bei bestimmungen 
Artikel 6 der Ubereinkunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz vom 8. Mai 1867. 
 
	        

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