Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Volume count:
33
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIII. Jahrganges 1905.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • 4. Maß- und Gewichtswesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

Rebpflanzungen, unter Vornahme einer entsprechenden Zahl von Wurzeluntersuchungen besonders an 
verdächtigen Stellen, in regelmäßiger Wiederkehr in der Weise zu begehen haben, daß jede Reb- 
pflanzung nach längstens acht Jahren wieder an die Reihe kommt. In gefährdeten Gegenden ist die 
Zeitfolge der Begehungen nach Bedarf zu verkürzen, während sie für Rebpflanzungen, welche ver- 
einzelt außerhalb eines geschlossenen Weinbaugebiets liegen, verlängert werden kann. Für die Tätig- 
keit dieser Kolonnen ist ein die sämtlichen zu begehenden Rebpflanzungen umfassender Arbeitsplan auf- 
zustellen, auf Grund dessen unter Berücksichtigung der notwendigen Verschiebungen jährlich ein Jahres- 
arbeitsplan entworfen werden soll.   
5. Die nach Nr. 3 zu bildenden ständigen Aufsichtsbezirke sollen sich an die Einteilung in 
Weinbaubezirke — § 3 des Gesetzes — anschließen und in der Regel nicht größer gestaltet werden, als 
daß in den engeren Bezirken fünfzig Hektar und in den weiteren Bezirken achthundert Hektar Weinbau- 
fläche auf je eine Aufsichtsperson treffen. 
6. Bei der Untersuchung von Rebschulen ist stets eine Anzahl von Reben zu entwurzeln. 
Ausnahmen von der Vorschrift jährlicher Untersuchungen sollen in der Regel nur für solche 
kleinere Rebschulen zugelassen werden, welche lediglich dem örtlichen Bedarfe dienen.  
7. Als das einzige zur Zeit bekannte wirksame Verfahren zur Unterdrückung von Reblaus- 
verseuchungen ist die mit einer gründlichen Desinfektion des Bodens verbundene Vernichtung der ver- 
seuchten und seuchenverdächtigen Rebstöcke zu betrachten. Vorbehaltlich der auf Grund des § 13 Abs. 2 
des Gesetzes zugelassenen Ausnahmen ist dies Verfahren überall durchzuführen, wobei von den im 
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufgezählten Maßregeln nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze der um- 
fassendste Gebrauch zu machen ist. · 
8. Als „verseucht“ gelten 
Rebstöcke, an welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind; 
Flächen, auf welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind. 
9. Als „seuchenverdächtig“ gelten 
Rebstöcke, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren Herkunft, Standort 
Beschaffenheit aber der Verdacht begründet ist, daß sie von der Seuche be- 
allen sind; 
Flächen, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren örtlicher oder wirt- 
schaftlicher Verbindung mit verseuchten Flächen aber der Verdacht begründet ist, daß sie 
von der Reblaus befallen sind — „benachbarte oder verwandte Flächen“ —. 
Von den „benachbarten Flächen“ sind grundsätzlich als verdächtig zu erachten 
die bei der Untersuchung nicht verseucht befundenen Teile eines mit Reben bepflanzten 
Grundstücks, auf welchem die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind; 
auf eine Entfernung von nicht unter zehn Meter von den Grenzen einer verseuchten 
Fläche auch solche Flächen, welche zu anderen Grundstücken gehören, mit Reben nicht be- 
pflanzte Flächen jedoch nur dann, wenn anzunehmen ist, daß sie aus Rebpflanzungen über- 
greifende oder von einer älteren Rebpflanzung verbliebene Rebwurzeln enthalten. 
 10. Die Vernichtungs- und Desinfektionsmaßregeln sind stets auf die verseuchte Fläche und 
in der Regel auch auf die seuchenverdächtigen benachbarten Flächen zu erstrecken; die Abgrenzung hat 
nach Lage des einzelnen Falles zu erfolgen. . 
Bei Bestimmung der Menge der Desinfektionsstoffe und der Art der Einbringung ist auf die 
Bodenbeschaffenheit und andere für die Wirksamkeit der Desinfektion maßgebende Umstände Rücksicht 
zu nehmen. 
Die Leitung von Vernichtungs- und Desinfektionsarbeiten darf nur solchen Personen über- 
tragen werden, welche mit diesen Arbeiten vertraut sind und die Befähigung zu Wurzeluntersuchungen 
besitzen. 
 11. Eine Gruppe verseuchter Rebstöcke wird als „Seuchenstelle“, die eine oder mehrere 
Seuchenstellen umschließende, gemäß Nr. 10 in die Vernichtungs- und Desinfektionsmaßregeln ein- 
zubeziehende seuchenverdächtige Fläche als „Sicherheitsgürtel“, die Gesamtfläche als „Seuchenherd“ 
bezeichnet. 
 12. Die Seuchenstellen sind nebst einem provisorischen Sicherheitsgürtel von etwa zwei Meter 
Breite alsbald nach der Entdeckung zu desinfizieren (Vordesinfektion). 
11*
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.