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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1905
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905.
Volume count:
33
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1905. (33)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIII. Jahrganges 1905.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Post- und Telegraphenwesen.
  • 4. Maß- und Gewichtswesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

finden kann. Bei Weinbaugerätschaften, welche nachweislich noch nicht in Gebrauch genommen waren, 
kann von der Desinfektion abgesehen werden. Die Ausfuhr von Tafeltrauben und Trauben der 
Weinlese ist nur zu gestatten, wenn 
die Tafeltrauben in wohlverwahrten und dennoch leicht zu durchsuchenden Schachteln, Kisten 
oder Körben, 
die Trauben der Weinlese eingestampft in äußerlich gut gereinigten Fässern sich befinden. 
25. Der Verkehr mit Reben und Rebteilen außerhalb der Weinbaubezirke soll unbeschadet 
der unter Nr. 23 und 24 aufgestellten Grundsätze Beschränkungen nur insoweit unterworfen werden, 
als es zur Verhütung der Einfuhr in einen Weinbaubezirk notwendig erscheint. 
26. Wurzelreben oder Blindreben, welche aus einem Weinbaubezirk ausgeführt werden sollen, 
müssen vorher unter Aufsicht eines amtlichen Sachverständigen desinfiziert werden. 
27. Sendungen von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus dem Auslande, welche ohne Um- 
packung in einen Weinbaubezirk befördert werden, nachdem sie auf Grund der Kaiserlichen Verord- 
nungen vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) und vom 7. April 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 155) 
an der Eingangsstelle geprüft und in freien Verkehr gesetzt worden sind, sowie Sendungen von 
Pflanzen oder Pflanzenteilen aus einer inländischen Anlage, welche in eines der nach Artikel 9 Nr. 6 
der internationalen Reblauskonvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesetzbl. 1882 S. 125) ver- 
öffentlichten Verzeichnisse aufgenommen ist, dürfen Verkehrsbeschränkungen nicht unterworfen werden. 
28. Als Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Pflanzen, welche nicht zur Kategorie 
der Rebe gehören, aber im Gemenge mit Reben oder in der Nähe von Reben gewachsen sind, oder 
mit Teilen solcher Pflanzen kommen vorzugsweise in Betracht: 
das Verbot der Einfuhr in einen Weinbaubezirk; 
die Bestimmung, daß Sendungen nach einem Weinbaubezirk in einer die Prüfung des 
Inhalts gestattenden Weise fest verpackt und vor der Auspackung einem hierfür be- 
stellten Sachverständigen zur Untersuchung auf Reblausgefahr vorgelegt werden müssen. 
Als festverpackt sind anzusehen Sendungen: 
in verschlossenen Kisten, Körben oder anderen Behältnissen, 
in verschlossenen und verbleiten Eisenbahnwagen, 
auf offenen Eisenbahnwagen, wenn die Verpackung Erde und Wurzeln vollständig bedeckt 
und die Zweige zusammengebunden sind. 
Als in der Nähe von Reben gewachsen sind nicht anzusehen Pflanzen aus solchen Pflanzungen, 
die von Reben durch einen Zwischenraum von wenigstens zwanzig Meter oder durch ein anderes 
Hindernis getrennt sind, welches ein Zusammentreffen der Wurzeln ausschließt. 
 29. Einfuhrbeschränkungen dürfen vorbehaltlich der nach § 2 Abs. 3 oder § 13 Abs. 2 des 
Gesetzes etwa zugelassenen Ausnahmen nicht für Sendungen aus bestimmten einzelnen Anlagen oder aus 
bestimmten einzelnen Gebieten und nicht in der Weise erlassen werden, daß Sendungen, die aus dem 
Gebiete des anordnenden Staates stammen, vor Sendungen aus anderen Bundesstaaten bevorzugt werden. 
30. Den Besitzern von Rebpflanzungen in Lagen oder Gemarkungen, innerhalb deren Ver- 
seuchungen festgestellt worden sind, oder Personen, welche in solchen Rebpflanzungen verkehren, kann 
das Betreten anderer, insbesondere benachbarter reblausfreier Rebpflanzungen verboten oder nur unter 
besonderen Vorsichtsmaßregeln gestattet werden, wenn Gefahr besteht, daß durch diese Personen die 
Reblaus verschleppt wird. Werden durch eine solche Beschränkung des Personenverkehrs die Bewohner 
eines anderen als des anordnenden Bundesstaats unmittelbar betroffen, so soll der Anordnung eine Ver- 
ständigung zwischen den beteiligten Regierungen vorausgehen und, wenn eine solche nicht zustande kommt, 
die Entscheidung des Reichskanzlers auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes herbeigeführt werden. 
31. Die Genehmigung von Versuchen zur Anzucht reblausfester Reben darf nur dann erteilt 
werden, wenn volle Gewähr gegen jeden Mißbrauch der Erlaubnis, insbesondere dagegen geboten ist, 
daß Wurzelreben, Blindreben oder andere eine Rebenvermehrung ermöglichende Bestandteile von Reben 
ohne behördliche Genehmigung abgegeben werden. 
Versuchspflanzungen von mehr als zwei Jahren und deren unmittelbare Umgebung sind Wurzel- 
untersuchungen zu unterziehen; die Untersuchungen, bei denen jedesmal mindestens der fünfte Teil der 
vorhandenen Stöcke anzuschlagen ist, sind in Zeitabständen von längstens drei Jahren zu wiederholen.
	        

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