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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

8. Ungestempelte 
Schlußnoten- 
vordrucke. 
Muser 5. 
— 990 — 
* 34. 
(1) Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Vordrucke des Musters 7 aus- 
gegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. Die Ver- 
wendung von Reichsstempelmarken auf diesen seitens der Steuerpflichtigen ist in folgender Weise 
u bewirken. 
(2) Die Marken sind, soweit die dafür bestimmte Stelle Raum darbietet, auf dieser, im 
übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte jeder Marke auf 
jedem der beiden Teile des Vordrucks sich befindet; die auf dem einen dieser Teile befindlichen 
halben Marken müssen also die gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen 
Teile befindlichen; die Marken dürfen vor der Aufklebung geteilt werden. In jeder Markenhälfte 
ist das Datum der Verwendung, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der 
Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein 
übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sowie die Weglassung 
der beiden ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 29. Oktbr. 05, 13. Sept. 13). 
Auch ist es gestattet, dem Verwendungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz 
oder teilweise hinzuzufügen. 5# 
(3) Der Tag der Verwendung ist in deutlichen Schriftzeichen, ohne jede Auskratzung, 
Durchstreichung oder Uberschreibung und zwar — abgesehen von der im folgenden Absatze nach- 
gelassenen Ausnahme — stets mit Tinte niederzuschreiben. 
(4) Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwertungsvermerk ganz oder teilweise mittels 
der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum 
nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen; es muß aber in seinem ganzen Um- 
fange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig auf 
jede einzelne halbe Marke gesetzt werden. 
(5) Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelzeichen werden als nicht ver- 
wendet angesehen (§ 68 des Gesetzes). Falls jedoch Stempelzeichen, welche für Geschäfte der Tarif- 
nummer 4 bestimmt sind, für Geschäfte der Tarifnummer 4b verwendet sind oder umgekehrt, 
ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung 
nicht einzuleiten. E 
(1) Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkaufe gestellten Vordrucke 
zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu benutzen, vorausgesetzt, daß sie dem Muster 7 
entsprechend aus zwei demnächst zu trennenden gleichen Teilen bestehen und daß jeder dieser Teile einen 
Vordruck mindestens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der 
Kontrahenten, des Gegenstandes und der edingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, 
sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Vordrucke nicht in der nachstehend bezeichneten 
Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen sie ferner an dem oberen Teile 
der Vorderseite einen über beide Teile greifenden Aufdruck haben, durch den die für die Aufnahme 
der Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Vordrucke können amtlich gestempelt oder von 
dem Aussteller der Schlußnote mit Reichsstempelmarken versehen werden. 
(2) Die amtliche Stempelung erfolgt nach dem Antrage der Beteiligten durch Aufdruck 
des im § 33 Abs. 3 unter 1 bezeichneten Stempels und einer für beide Teile des Vordrucks 
gleichen fortlaufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antragstellers. 
(3) Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens je hundert 
Vordrucke zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; die Vordrucke sind in glattem Zu- 
stande (nicht aufgerollt) unter Beifügung eines überschüssigen Stückes für je zwanzig Stück (als 
Ersatz für etwaige Abgänge bei der Abstempelung) und unter Hinterlegung des Steuerbetrags mit 
einer doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem Muster 8 der Steuerstelle vorzulegen. Die eine 
Ausfertigung der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem sie mit der Quittung über den 
Empfang der Vordrucke und des Steuerbetrags versehen worden, zurück. Die Steuerstelle ver- 
anlaßt die Stempelung durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht 
verdorbenen überschüssigen Vordrucke unter Bescheinigung der erfolgten Vernichtung der verdorbenen 
Stücke und unter Mitteilung der entstandenen Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuer- 
stelle erstattet der Reichsdruckerei die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen
	        

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