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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung der Fassung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juni 1906.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

8. Private Ver- 
kehrsanstalten. 
a) Vorausbe- 
steuerung 
der Fahrt- 
ausweise. 
b) Abrech- 
— 1002 — 
so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei 
der nächsten Abschlagszahlung in Anrechnung zu bringen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung 
wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
Zum 8§ 45 des Gesetzes. 
§ 93. 
(1) Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zuständigen 
Hebestelle mit einer Anmeldung nach Muster 8 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Fahr- 
karten sind in Spalte 3 der Anmeldung getrennt nach den verschiedenen Fahrstrecken oder Fahr- 
preisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden Nummern, nach Stück- 
hl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des in diesem einbegriffenen Stempel- 
etrags — anzumelden. Nachdem die Hebestelle die Anmeldung geprüft, insbesondere sich von der 
Richtigkeit der Eintragung in Spalte 3 überzeugt hat, trägt sie in Spalte 4 den Steuersatz und 
in Spalte 5 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt sodann den Gesamtbetrag der Stempel- 
steuer. Hierauf werden die Fahrkarten auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung von Lotterie- 
losen dienenden Stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ -* 
und dem Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden Ausfertigung der Anmeldung 
zurückgegeben. Der Rückempfang der Fahrkarten ist von dem Anmelder in Spalte 6 der bei der 
Hebestelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. 
§ 57 Abs. 1) abgestempelt 
Statt der Abstempelung kann die Verwendung von Stempelmarken (§ 97 Abs. 2) 
zugelassen werden. 
8 94 
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der Aus- 
gabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem sind 
die Karten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder dergleichen zu entwerten, so daß eine 
wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten ausgeschlossen in 
t. 
Zum 8 46 des Gesetzes. 
8 95. 
(1) Auf Antrag kann den im § 45 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von der 
nungsver= obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden Be- 
fahren. 
Moster2— 
stimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und Staats- 
anstalten vorgeschriebenen Verfahrens zu entrichten. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen: 
1. Auf die monatlich zu entrichtende Stempelsumme ist bis zum 10. des folgenden Monats 
unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 12 in doppelter Ausfertigung eine 
der Festsehung durch die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Amssstelle 
unterliegende Abschlagszahlung zu leisten, welche bei der Abrechnung für diesen Monat 
in Anrechnung gebracht wird. Die Abschlagssumme ist in annähernder Höhe der zur 
Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. In der Regel wird sie nach dem 
Verkehr im gleichen Monate des Vorjahrs, bei erheblichen Verkehrsschwankungen nach 
dem durchschnittlichen Verkehre des Monats während der drei vorhergehenden Jahre 
veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung 
von Uberhebungen die Abschlagssumme bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden 
Gesichtspunkten ermittelten Betrags niedriger festzusetzen. 
fDen Nachweisungen (8 91) sind die Aufstellungen der Fahrkartenausgabestellen 
über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach Vergleichung 
mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkartenausgabestellen, 
insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An- 
ordnung der Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung der Ver- 
steuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist.
	        

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