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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage 9. Anlage 8. Güteranmeldung zur Ausfuhr nach See aus dem Freibezirk oder aus dem Zollausschluss.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
  • Anlage 1. Verzeichnis der Länder der Herkunft und der Bestimmung.
  • Anlage 2. Statistik des Warenverkehrs. Anmeldeschein für die Einfuhr zollfreier Waren.
  • Anlage 3. Statistik des Warenverkehrs. Anmeldeschein für die Ausfuhr.
  • Anlage 4. Statistik des Warenverkehrs. Anmeldeschein für die Durchfuhr zollfreier Waren durch das deutsche Zollgebiet auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere.
  • Anlage 5. Statistik des Warenverkehrs. Anmeldeschein für Versendungen von Waren aus dem Ausland oder dem Freihafen Hamburg ohne landfeste Lagerung") land- oder flußwärts durch das deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach dem Zollgebiet auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere.
  • Anlage 6. Statistik des Warenverkehrs. Anmeldeschein für Versendungen von Waren des freien Verkehrs vom Zollgebiet oder einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere.
  • Anlage 7. Statistik des Warenverkehrs. Anmeldeschein für Versendungen von unverzollten ausländischen Waren vom deutschen Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (vom Freihafen Hamburg nur für gelagerte Waren land- oder flußwärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere.
  • Anlage 8. Güteranmeldung zur Einfuhr von See in den Freibezirk oder in den Zollausschluss.
  • Anlage 9. Anlage 8. Güteranmeldung zur Ausfuhr nach See aus dem Freibezirk oder aus dem Zollausschluss.
  • Anlage 10. Eingangsanmeldung. über von See eingegangene Waren.
  • Anlage 11. Ausgangsanmeldung über nach See ausgehende Waren.
  • Anlage 12. Durchgangsanmeldung.
  • Statistik des Warenverkehrs. Verzeichnis der von dem Spediteur übergebenen Ausfuhranmeldescheine.
  • B. Dienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

Erlänterungen. 
Mit der Güteranmeldung find nur Waren, die nicht aus dem freien Verkehre stammen, anzumelden. 
1) In einer Duerspalte darf immer nur eine Warengattung verzeichnet werden. 
2) Zur richtigen Anwendung des Statistischen Warenverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis dazu. 
Das letztere ist in der Regel der Anmeldung zu Grunde zu legen. Sofern eine Ware in dem Alphabetischen 
Verzeichnisse nicht genannt ist, ist fie mit ihrer handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung 
anzumelden. 
3) Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, in welchem die Ware in derjenigen Beschaffenheit er- 
zeugt oder hergestellt ist, in welcher sie zur Einfuhr in einen Freibezirk oder in einen Zollausschluß gelangt. 
Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, aus dessen Eigenhandel die Ware stammt 
und falls auch dieses Land nicht bekannt ist, dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung der Ware 
mit der Bestimmung nach einem Freibezirk oder nach einem Zollausschluß erfolgt ist. Dabei bleiben die 
Länder, durch welche die Ware auf der Beförderung, sei es auch mit Umladung oder Umfrachtung (Um- 
spedition), durchgeführt wurde, außer Betracht. — Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, 
für dessen Verbrauch die Ware bestimmt ist. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, 
das als Endziel der Sendung bekannt ist. — Allgemeine Bezeichnungen, wie Deutschland, Amerika, Süd- 
amerika, Nordamerika, Westindien sind unzulässig. 
4) Bei den nach Gewicht anzumeldenden verpackten Waren ist das Reingewicht anzugeben. Wenn in deu ein- 
zelnen Packstücken nur eine Warengattung enthalten ist, genügt die Angabe des Rohgewichts und der Ver- 
packungsart. Bei Flüssigkeiten wird die unmittelbare Umschließung zum Reingewichte gerechnet. Flüssige 
tierische und pflanzliche Fette, fette Ole und Mineralöle sind mit ihrem Eigengewichte — sonach ohne das 
Gewicht der Umschließungen und der zur Beförderung dienenden Behältnisse — anzugeben. 
5) Für die nach anderen Maßstäben anzumeldenden Waren find die Mengen nach diesen Maßstäben anzugeben. 
6) Der Wert ist in der Weise zu berechnen, daß zu dem Preise am Versendungsorte die Kosten der Beförderung 
bis zur Grenze des Zollgebiets, die Versicherungs-- und sonstigen Kosten zugeschlagen werden. 
7) Die Unterschrift des Ausstellers eines Anmeldescheins ist handschriftlich zu vollziehen und kann durch einen 
bloßen Stempelabdruck oder Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht ersetzt werden. 
5) Die Angaben in den Anmeldescheinen dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. (5 10 
des Gesetzes vom 7. Februar 1906 [Reichs-Gesetzbl. S. 1091.) ·
	        

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