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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
B. Dienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • A. Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
  • B. Dienstvorschriften zum Gesetze, betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906.
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 198 — 
wenn und soweit derartig eingeführte Waren nicht wieder ausgehen oder solche zum 
Ausgange vorgemerkte Waren nicht wieder eingehen. Die Aufnahme in die statistische 
Nachweisung geschieht bei demjenigen Amte, das das Zollpapier beim ersten Ein= oder 
Ausgang ausgefertigt hat. 
5 21. 
Die Anschreibung der Waren nach Ländern der Herkunft und der Bestimmung hat nach Maß- 
gabe der Anlage 1 zu den Ausführungsbestimmungen zu erfolgen. Gegenstände, deren Herkunfts- 
oder Bestimmungsland nicht ermittelt werden kann, sind als „nicht ermittelt“ nachzuweisen, sofern nicht 
das Nachbarland als Herkunfts= oder Bestimmungsland angesehen werden kann. Unter „nicht ermittelt“ 
ist auch der Schiffsbedarf für fremde Schiffe anzuschreiben. Bei der Einfuhr von inländischem Getreide, 
das gegen Einfuhrschein ausgeführt wurde, ist, soweit möglich, als Herkunftsland das Land anzu- 
geben, das bei der Ausfuhr als Bestimmungsland bezeichnet wurde. In die Verkehrsnachweisung ist 
in diesen Fällen der Vermerk aufzunehmen: „#inländisch, gegen Einfuhrschein ausgeführt“, abgekürzt „. g. E.“ 
2. Allgemeine Vorschriften zur Aufstellung der Verkehrsnachweisungen. 
8 22. 
(1) Als Grundsatz bei Aufstellung der Verkehrsnachweisungen ist festzuhalten, daß die An— 
schreibungen in der Regel stattzufinden haben für die Einfuhr: 
beim Ubergang in den freien Verkehr, in den Veredelungsverkehr und zum Verbrauch 
in einem Zollausschluß in den Nachweisungen für die Einfuhr, 
bei der ersten Ablassung auf eine Niederlage, auf ein fortlaufendes Konto, in einen 
Freibezirk oder einen Zollausschluß in der Nachweisung für die Einfuhr auf Niederlagen, 
für die Ausfuhr und Durchfuhr: 
beim Ubergang in das Ausland in den Aus= oder Durchfuhrnachweisungen. 
. Die zum Verbrauch in den Zollausschlüssen bestimmten Waren sind in den Verkehrsnach- 
weisungen 1I und II durch den Vermerk „Verb. Z. A.“ kenntlich zu machen. 
(2) Als unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr sind in den Einfuhrnachweisungen 
auch anzuschreiben: 
Weinmengen, die auf eiserne Stundung zollfrei abgelassen werden, Gegenstände, die 
„-unter Uberwachung der Verwendung zollfrei bleiben sowie solche, die lediglich zum Zwecke 
der Festhaltung der Nämlichkeit (Identität) auf amtliche Niederlagen verbracht oder 
kontiert werden. 
(3) Die Ablassung von Waren im ständigen Veredelungsverkehre, z. B. in Olmühlenlager, 
Reisschälmühlen, Reisstärkefabriken, Lager für die Bearbeitung von mineralischen Olen, Betrieben für 
die Herstellung von Kakaowaren und zuckerhaltigen Waren, ist als Veredelungsverkehr für Rechnung 
eines Inländers in den Nachweisungen für die Einfuhr anzuschreiben. 
(4) Die Anschreibung der zur Veredelung angemeldeten Waren hat auch dann in den Nach- 
weisungen für die Einfuhr zu erfolgen, wenn deren zollamtliche Uberwachung bei der Bearbeitung 
nicht durch besondere Zeichen, sondern durch Lagerung in öffentlichen oder Privatniederlagen oder durch 
Kontierung erfolgt. 
(0) In Nachweisung III sind die im Inland oder im Freihafen Hamburg veredelten Waren, 
wenn sie auf eine Niederlage verbracht werden, nicht anzuschreiben, sondern erst bei der schließlichen 
Ausfuhr nach dem Auslande (Nachweisungen IV A, B) oder bei der Uberführung in den freien 
Verkehr (§ 30). Bis zu diesem Zeitpunkte sind alle statistischen Angaben über den Veredelungsverkehr 
im Niederlagebuche festzuhalten. 
(6) Die statistischen Angaben über die Behandlung zollpflichtiger im Veredelungs= oder 
Vormerkverkehr abgelassener Waren sind in die Zollbücher und Begleitpapiere zu übernehmen und 
darin bis zur Anschreibung für die Statistik festzuhalten. 
(7) Die infolge von Zollstrafsachen oder aus anderem Anlasse nachträglich verzollten Waren 
sind, soweit sie nicht in eine besondere Ubersicht aufgenommen werden, für den Monat, in dem der 
Eingangszoll endgültig verrechnet wird, in einer Einfuhrnachweisung anzuschreiben. Dasselbe hat zu 
geschehen für solche Waren, für die der Eingangszoll hinterlegt worden war.
	        

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