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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
4. Schiffbau-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • 1. Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten.
  • 2. Taraordnung.
  • 3. Seefischerei-Zollordnung.
  • 4. Schiffbau-Zollordnung.
  • 5. Bestimmungen über Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes.
  • 6. Allgemeine Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Verzollung von Pferden.
  • 7. Bestimmungen über Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen.
  • 8. Bestimmungen über Überwachung der Verwendung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines.
  • 9. Gerstenzollordnung.
  • 10. Einfuhrscheinordnung.
  • 11. Getreidelager--Zollordnung.
  • 12. Ölmühlen-Zollordnung.
  • Bestimmungen über die Zollbegünstigungen der Mineralöle.
  • Zusammenstellung der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bedingten Änderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 267 — 
Zollerhebung abgelassenen Waren in genauer Ubereinstimmung mit den Abfertigungspapieren ein- 
zutragen sind. Falls bei der Zollstelle mehrere Bücher gleichzeitig geführt werden, ist jedes Buch 
zur Unterscheidung mit einer Buchstaben= oder Zifferbezeichnung zu versehen, die bis zum Ab- 
schlusse des Buches unverändert beizubehalten und auf den Belegstücken mit zu vermerken ist. 
§ 10. 
Für ausländisches Holz, das zur Verwendung bei dem Baue usw. eines zollbegünstigten 
Schiffes vestimmt ist, kann dem Schiffbauunternehmer ein Privattransitlager ohne amtlichen Mit- 
verschluß bewilligt werden, auf welches die Holzlagerordnung Anwendung findet. 
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, für andere zu dem gleichen Zwecke bestimmte aus- 
ländische Waren ein Privattransitlager ohne amtlichen Mitverschluß auch dann zu bewilligen, wenn 
solches nach dem Privatlagerregulativ ausgeschlossen ist. 
Die Abschreibung im Lagerbuch erfolgt, sobald die dem Lager entnommenen Gegenstände 
im Abrechnungsbuch angeschrieben sind. 
11. 
Die Zollbehörde hat sich während al nach der Ausführung des Baues usw. von der 
vorschriftsmäßigen Verwendung der ohne Zollerhebung abgelassenen ausländischen Waren zu über- 
zeugen und kann in Zweifelsfällen bei den Verwendungsprüfungen, insbesondere bei der Schluß- 
prüfung (§ 18), Sachverständige auf Kosten des Schiffbauunternehmers zuziehen. Uber das Er- 
gebnis sind Bescheinigungen abzugeben oder Verhandlungen aufzunehmen, die als Unterlagen für 
die Abschreibung der Waren im Abrechnungsbuche dienen. 
§ 12. 
Die im Inland aus unverzollten ausländischen Rohstoffen gefertigten Gegenstände sind 
vor ihrer Verwendung vom Schiffbauunternehmer der Zollstelle nach Stückzahl, Art und Gewicht 
(bei den im Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenständen aus Holz einschließlich des 
Gewichts der bei der Bearbeitung etwa entstandenen Abfälle) schriftlich anzumelden; das Ergebnis 
der Prüfung ist im Schiffbau-Abrechnungsbuche zu vermerken. Handelt es sich um einen Gegenstand, 
der aus verschiedenen Rohstoffen (z. B. Eisen und Kupfer) zusammengesetzt ist, so ist der Anteil 
jedes Rohstoffs am Gesamtgewichte des Gegenstandes vor dessen Fusammensehung durch Ver- 
wiegung der einzelnen Teile, nach den Rohstoffen getrennt, oder wenn dies nicht möglich ist, durch 
Abschätzung oder nach den Geschäftsbüchern zu ermitteln. 
8 13. 
Diejenigen Schiffs-Bestandteile und -Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung zu dem 
Baue, der Ausbesserung oder der Ausrüstung von Schiffen im fertigen Schiffe im einzelnen nach- 
weisbar erscheint, und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe sind in den Anlagen 
und C getrennt nach metallenen und nicht metallenen Gegenständen aufgeführt. In der Anlage B 
sind außerdem die Zuschläge zum Gewichte der fertigen Gegenstände festgesetzt, nach denen die bei 
der Herstellung verbrauchten Rohstoffmengen zu berechnen sind, falls die Herstellung im Inland 
aus unverzollt abgelassenen ausländischen Rohstoffen erfolgt ist. 
Sollten auch noch andere im einzelnen nachweisbare Gegenstände oder andere Rohstoffe 
verwendet werden, so können sie mit Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde gleich den in 
den Anlagen B und C aufgeführten behandelt werden. Jede derartige Bewilligung ist dem 
Bundesrat alsbald zur Entscheidung über die Ergänzung der Anlagen mitzuteilen. Dabei ist bei 
den metallenen Gegenständen ein Vorschlag über die Festsetzung von Zuschlagsätzen zu machen für 
den Fall, daß die Gegenstände im Inland aus ausländischen Rohstoffen hergestellt werden sollten. 
Bei Gegenständen, die zu artilleristischen oder Armierungszwecken für Schiffe der deutschen Kriegs- 
marine bestimmt sind, bedarf es der Genehmigung durch die oberste Landesfinanzbehörde nicht. 
14. 
Die Verwendung der im fertigen Schiffe nicht im einzelnen nachweisbaren Gegenstände, 
die in fertigem oder vorgearbeitetem Zustand aus dem Auslande bezogen oder im Inland aus 
unverzollt abgelassenen ausländischen Rohstoffen hergestellt sind, ist der Zollstelle mit einem Vor- 
drucke nach Muster 4 anzuzeigen. Die Zollstelle hat sich von der wirklichen Verwendung, gegebenen- 
falls auch durch Einsicht in die Geschäftsbücher, zu überzeugen. 
5* 
6. Privatlager. 
7. Uberwachung 
der Verwendung' 
a) Allgemeine 
Vorschriften. 
d) Im Inlandaus 
ausländischen 
Rohstoffen gefer- 
tigte Gegenstande. 
c) Im einzelnen 
nachweiebare 
Gegenstande. 
d) Nicht im ein- 
zelnen naunmet 
harr (Zounemtande.
	        

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