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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen über die Zollbegünstigungen der Mineralöle.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • 1. Bestimmungen, betreffend die Erteilung amtlicher Auskunft in Zolltarifangelegenheiten.
  • 2. Taraordnung.
  • 3. Seefischerei-Zollordnung.
  • 4. Schiffbau-Zollordnung.
  • 5. Bestimmungen über Erklärung und Nachweis des Herstellungslandes.
  • 6. Allgemeine Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Verzollung von Pferden.
  • 7. Bestimmungen über Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen.
  • 8. Bestimmungen über Überwachung der Verwendung des zur Kognakbereitung bestimmten Weines.
  • 9. Gerstenzollordnung.
  • 10. Einfuhrscheinordnung.
  • 11. Getreidelager--Zollordnung.
  • 12. Ölmühlen-Zollordnung.
  • Bestimmungen über die Zollbegünstigungen der Mineralöle.
  • Zusammenstellung der durch das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 1902 und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen bedingten Änderungen der zum Vereinszollgesetz ergangenen Ausführungsbestimmungen sowie der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz.
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 400 — 
8 30. 
2. Bezus. Die leichten Mineralöle müssen unmittelbar aus der im Erlaubnisscheine bezeichneten in- 
ländischen Betriebsanstalt oder aus einem ihr gehörigen und lediglich für in der Betriebsanstalt 
selbst gewonnene Erzeugnisse bestimmten Zollager bezogen werden. Es kann jedoch gestattet 
werden, daß mehrere Bezugsberechtigte ihren Bedarf gemeinschaftlich durch Vermittelung eines 
Beauftragten beziehen, der die Erlaubnisscheine der Betriebsanstalt übermittelt und die bestellten 
Mengen den einzelnen Auftraggebern zuführt. Eine Zwischenlagerung ist in solchen Fällen un- 
zulässig, und die Abrechnung muß stets unmittelbar zwischen den Bezugsberechtigten und der 
iefernden Betriebsanstalt erfolgen. s ar 
3. Verwendung. Die mit dem Anspruch auf Zollfreiheit bezogenen leichten Mineralöle dürfen nur zu dem 
in dem Erlaubnisschein angebenen Zwecke verwendet und weder an andere Bezugsberechtigte noch 
an sonstige Personen entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden. 
Rachstände der bezogenen leichten Mineralöle, welche eine die Zollfreiheit nicht be- 
gründende Verwendung finden sollen, sind vor der Verwendung der zuständigen Zoll= oder Steuer- 
stelle zur Verzollung anzumelden und unter Hinzurechnung des bestimmungsmäßigen Tarazuschlags 
zu verzollen; ihre Abgabe an Dritte ist unstatthaft. 
§ 32. 
4. #andel mit Den Bezugsberechtigten ist der Handel mit verzollten leichten Mineralölen untersagt. 
Meranssue Ebenso ist die Verwendung verzollter leichter Mineralöle zu anderen als den im Er- 
berenn laubnisschein (§ 29) angegebenen Zwecken unzulässig; doch dürfen die im § 2 unter a aufgeführten 
Betriebsanstalten leichte Mineralöle auch zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken beziehen. Weitere 
Ausnahmen kann die Direktivbehörde gestatten, falls durch getrennte Lagerung der verzollten und 
unverzollten Mineralöle sowie durch andere geeignete Maßnahmen genügende Sicherheit gegen 
Mißbräuche und Vertauschungen geschaffen werden kann. 
Alles ohne Anspruch auf zollfreie Ablassung bezogene leichte Mineralöl ist der Amtsstelle 
anzumelden und auf Erfordern vorzuführen, auch, soweit es noch nicht verzollt ist, zu verzollen. 
Andere als leichte Mineralöle dürfen, insbesondere zu Schmier= oder Beleuchtungszwecken, 
ohne Beschränkung verzollt bezogen werden. 
§ 33. 
5. Fehlmengen. Fehlmengen, welche bei der Versendung leichter Mineralöle von inländischen Betriebs- 
anstalten an den Bezugsberechtigten entstehen oder bei Bestandsaufnahmen festgestellt werden, sind 
ohne Rücksicht auf die Art ihrer Entstehung nach dem unter Hinzurechnung des bestimmungs- 
mäßigen Tarazuschlags festzustellenden zollpflichtigen Gewichte zur Verzollung zu ziehen. Von 
Fehlmengen, die bei der Versendung entstanden sind, ist der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle 
sofort nach dem Eintreffen der Sendung seitens des Bezugsberechtigten Anzeige zu erstatten. 
§ 34. 
G. Aufhören der Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Begünstigung sind etwaige Restbestände 
Vezünftigung. der zollfrei abgelassenen leichten Mineralöle oder der Rückstände von solchen nach dem Eigen- 
gewicht unter Hinzurechnung des bestimmungsmäßigen Tarazuschlags zu verzollen. Bei dem 
Übergange des Betriebs in eine andere Hand oder bei Ubernahme des Restbestandes der zollfrei 
abgelassenen Mineralöle durch einen anderen Bezugsberechtigten kann die Direktivbehörde Aus- 
nahmen zulassen. 
V. Zollfreier Bezug von Mineralöl aus dem Auslande (8 5). 
35. 
Die Mineralöle müssen unmittelbar aus dem Auslande bezogen werden. Dem Bezug 
aus dem Auslande steht der Bezug aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amt— 
lichem Mitverschluß, für die im 8 5 unter h und e genannten Gewerbsanstalten auch der Bezug 
aus einer der im § 1 unter a bezeichneten Betriebsanstalten, gleich. 
Die Mineralöle sind der zuständigen Zoll= oder Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. 
Der Anmeldung ist der nach Maßgabe des F 29 zu erwirkende Erlaubnisschein beizufügen, auf 
dem die Amtsstelle den im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Vermerk zu machen hat. -
	        

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