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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1906
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
34
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verschnittwein-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage. Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmost auf den Weingeist- oder den Fruchtzucker- und den Extraktgehalt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Wertbestimmung der Einfuhrscheine im Zollverkehr, vom 12. Februar 1906.
  • Verschnittwein-Zollordnung.
  • Anlage. Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmost auf den Weingeist- oder den Fruchtzucker- und den Extraktgehalt.
  • Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Gerbstoffauszüge.
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Full text

— 459 — 
in Wegfall. Vielmehr wird in folgender Weise verfahren: Man mißt von der Probe in dem Meßglas 
100 cem ab, gießt diese in den Siedekolben, füllt etwa die Hälfte des Meßglases mit Wasser nach, 
fügt eine Messerspitze Tannin hinzu und destilliert. Nachdem das Destillat nahezu die Marke des als 
Vorlage dienenden Meßglases erreicht hat und genau bis zu dieser Marke mit Wasser aufgefüllt ist, 
wird gehörig umgeschüttelt und die Spindelung mittels des Alkoholometers vorgenommen (8 1 der den 
Tafeln vorgedruckten Anleitung). 
c. Titrierung mit Fehlingscher Lösung. 
Nach erfolgter Destillation und Spindelung des Destillats wird bei Mosten stets, bei Weinen 
nur, wenn es aus besonderen Gründen notwendig erscheint (z. B. wenn es zweifelhaft ist, ob der Wein 
vollständig vergoren ist), zur Bestimmung des Zuckergehalts durch Titrierung der Probe mit Fehlingscher 
Lösung geschritten. Hierzu wird der bei der Destillation nicht verwendete Teil der Probe benutzt. Da 
nur dann ein hinreichend genaues Ergebnis erzielt werden kann, wenn die Flüssigkeit nicht mehr als 
1 v. H. Zucker enthält, so ist nötigenfalls der zur Titrierung bestimmte Teil der Probe vorher zu ver- 
dünnen. Einen Anhalt für den Grad der vorzunehmenden Verdünnung liefert die Menge des Gesamt- 
extrakts (einschließlich allen Zuckers). Diese Menge ist nach Ziffer Zc zu berechnen. Die Berechnung 
muß daher vor der Bestimmung des Zuckergehalts vorgenommen werden. Die Verhältniszahl für die 
Verdünnung, d. i. die Zahl, welche angibt, wie weit die Verdünnung vorgenommen werden muß, ergibt 
sich, wenn man von der berechneten und nach oben auf ganze Einheiten abgerundeten Zahl für den 
Gesamtextrakt 3 abzieht. Enthält die Probe beispielsweise 10,8 v. H., also abgerundet 11 v. H. Gesamt- 
extrakt, so ist sie mit Wasser auf die 11 —3, also die 8fache Raummenge in der nachstehend beschriebenen 
Weise zu verdünnen. . 
Die Verdünnung wird in Verbindung mit dem Eindampfen (zum Zwecke der Entfernung des 
Weingeistes) und Entfärben vorgenommen. an füllt von der Probe in eine Fehörig gereinigte und 
getrocknete oder mit der zu untersuchenden Flüssigkeit ausgespülte Bürette soviel, daß die Flüssigkeit 
einige Zentimeter über der obersten mit 0 bezeichneten Marke steht, und läßt durch den Hahn in das 
ursprüngliche Gefäß wieder soviel ab, bis der untere Rand der Flüssigkeitsoberfläche diese Marke 0 
genau erreicht. Aus der Bürette läßt man dann so viel Kubikzentimeter der eingefüllten Probe in eine 
etwa 150 cem fassende Porzellanschale fließen, als die Teilung von 100 durch die Verhältniszahl für 
die Verdünnung angibt, in obigem Beispiel 100 — 12,5 cem. Faßt die Bürette von der O0Marke ab 
nicht die hiernach erforderliche Menge Flüssigkeit, so wird sie so oft in der vorbeschriebenen Weise gefüllt 
und entleert, als nötig ist, um die erforderliche Anzahl Kubikzentimeter in die Schale zu bringen. 
Beträgt die Verhältniszahl mehr als 2, so ist in die Schale so viel Wasser nachzufüllen, bis 
die Gesamtmenge der Flüssigkeit nahezu 50 cem erreicht hat, in obigem Beispiel also 37,5 cem. 
Nun stellt man die Schale auf ein siedendes Wasserbad und fügt, je nach der Menge und 
Färbung der Flüssigkeit, eine oder mehrere Messerspitzen gepulverte, möglichst kalkfreie Tierkohle hinzu, 
um die rote Farbe der Flüssigkeit vollständig zu beseitigen. Dann wird bis auf etwa ½ eingedampft 
unter häufigem vorsichtigen Umrühren mit einem Glasstabe, welcher während des Eindampfens in der 
Schale verbleiben muß. Hierauf setzt man etwa 10 cem heißes Wasser hinzu, rührt um und filtriert, in- 
dem man die Flüssigkeit den Glasstab entlang auf das Filter gießt, in ein mit einer Marke versehenes 
100 cem fassendes Meßkölbchen. Dann spüt man die Schale zur Gewinnung des Restes und zum 
Auslaugen der Tierkohle mehrmals mit geringen Mengen kochend heißen Wassers aus, gießt dieses an 
dem Glasstabe jedesmal auf das Filter, so lange fortfahrend, bis das untergestellte Kölbchen nahezu bis 
zur Marke gefüllt ist, und läßt die Flüssigkeit erkalten. Um die Flüssigkeit abzukühlen, stellt man das 
Kölbchen in ein mit Wasser von 14 bis 15° C. gefülltes geräumiges Gefäß, wobei zu beachten ist, daß 
das Wasser bis zur Marke des Kölbchens reicht. Nach 15 bis 20 Minuten füllt man das Kölbchen mit 
kaltem Wasser genau bis zur Marke auf, schüttelt mehrmals durch und beschickt mit der Flüssigkeit die 
inzwischen gereinigte und getrocknete Bürette in der vorher beschriebenen Weise. Hierauf gibt man aus 
einer mit Seignettesalz-Natronlauge und einer anderen mit Kupfervitriollösung (den beiden Teilen der 
Fehlingschen Lösung) gefüllten Bürette je 5 ccm in einen Kochkolben von etwa 0,2 7 Inhalt. Nach 
Zusatz von etwa 40 cem Wasser erhitzt man zum Sieden und läßt die verdünnte Zuckerlösung aus der 
Bürette in die heiße Mischung in der Weise fließen, daß anfangs einige Kubikzentimeter auf einmal 
hineingelangen, später der Zufluß nur in einzelnen Tropfen erfolgt. Der Zusatz in Tropfen beginnt,
	        

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