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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1906
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906.
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 38.
Bandzählung:
38
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Muster 2. Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIV. Jahrganges 1906.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4.)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Brausteuergesetze vom 3. Juni 1906.
  • Muster 1. Beispiele für die Festsetzung zu viel erhobener und zurückzuzahlender Brausteuerbeträge bei wirtschaftlich zusammengehörigen Brauereien, die in verschiedenen Hebebezirken liegen.
  • Muster 2. Anmeldung zur steuerfreien Bereitung des Haustrunkes.
  • Muster 3. Nachweisung der Räume und Gefäße usw. der Bierbrauerei des Johann Wlasleben zu Neuenkirchen.
  • Muster 4. Änderungsanzeige.
  • Muster 5. Brauereirolle.
  • Anlage 6. Nachweisung der in der Brauereirolle vbermerkten Änderungen.
  • Muster 7. A. Vermessung des Geräts, in dem die Menge des gezogenen Bieres ermittelt werden soll.
  • Muster 8. B. Vermessung des Geräts, in dem die Menge des gewonnenen Bieres ermittelt werden soll.
  • Muster 9. Zuckerverwendungsbuch.
  • Muster 10. Steuerbuch.
  • Muster 11. Brausteuer-Gegenbuch.
  • Muster 12. Brausteuer-Einnahmebuch.
  • Muster 13. Mahlbuch.
  • Muster 14. Einmaischungsbuch.
  • Muster 15. Rechnungsbuch.
  • Muster 16. Anmeldezettel.
  • Muster 17. Abfindungsnachweisung.
  • Muster 18. Aufsichtsbuch.
  • Muster 19. Bestand der Brauereien, Braustoffverbrauch, Biererzeugung und Ertrag der Bierabgaben.
  • Muster 20. Braustoffverbrauch, Bier- und Essigerzeugung sowie Steuerzahlung der einzeklnen Brauereiarten.
  • Muster 21. Die im Betriebe gewesenen Brauereien nach dem Malzverbrauch.
  • Anlage 1. Brausteuer-Vergütungsordnung.
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)
  • Stück Nr. 68. (68)
  • Stück Nr. 69. (69)
  • Stück Nr. 70. (70)
  • Stück Nr. 71. (71)
  • Stück Nr. 72. (72)
  • Stück Nr. 73. (73)

Volltext

— 729 — 
Muster 2. 
(Ausf. Best. 5 14.) 
  
Steuerhebebezirk: Werder. Ortschaft: lager##isch. 
Anmeldung 
zur 
steuerfreien Bereitung des Haustrunkes. 
Aufzubewahren von: 
J. Schteiz, Bauer, Langerteisch Nr. 
Anleitung zum Gebrauche. 
Die Bereitung von Bier als Haustrunk ist steuerfrei, wenn sie ohne besondere Brauanlagen lediglich 
um eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre Feschieht. 
orübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden, wenn sie im Haushalte Kost und 
Wohnung erhalten, zum Haushalte gerechnet. 
Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunkes keinen Anspruch. 
Wer von der Bewilligung Gebrauch machen will, hat diese Anmeldung in doppelter Ausfertigun 
unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 auf Seite 2, mit der Bescheinigung der Ortsbehörde 7 
Seite 4 versehen, der Hebestelle einzureichen. Die Anmeldung kann sämtliche zur steuerfreien Be- 
reitung des Haustrunkes Berechtigte derselben Ortschaft umfassen, sofern die Bewilligung von allen 
für den gleichen Zeitraum nachgesücht wird. 
Die steuerfreie Bereitung ist bewilligt, sobald die Hebestelle die Genehmigung auf Seite 4 erteilt und 
die eine Ausfertigung als Anmeldeschein dem Anmeldenden, im Falle einer gemeinsamen Anmeldung 
aber dem Vorstande der Ortschaft oder derjenigen auf der Anmeldung zu bezeichnenden Person, die 
zur Aufbewahrung bestimmt worden ist, ausgehändigt hat. - 
. Der Anmeldende hat, wenn sein Haushalt sich während der Gültigkeit des Anmeldescheins auf mehr 
als 10 Personen über 14 Jahre vergrößert oder die gesetzliche Steuerfreiheit auf andere Weise 
(z. B. durch Anschaffung von Brauanlagen, Eröffnung eines Bierhandels) ausgeschlossen wird, hier- 
von der Hebestelle sofort unter Einreichung des Anmeldescheins Anzeige zu machen. Die Berechti- 
gung zur Steuerfreiheit erlischt alsdann mit dem Eintritte der Veränderung. 
Jedes Ablassen von Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist unter- 
sagt. Die Verabreichung von Bier an vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute, 
enen nur Kost und Lohn, aber keine Wohnung gewährt wird, ist zulässig. 
.Mit Ablauf der Gültigkeitsfrist ist der Anmeldeschein der Hebestelle zur Einziehung oder Verlänge- 
rung einzureichen.
	        

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