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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 1. Anschreibebuch A des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. .
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Anlage 1. Anschreibebuch A des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (1)
  • Anlage 2. Anschreibebuch B des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (2)
  • Anlage 3. Nachweisung I A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, b) die Verteilung des vorbezeichneten Gesamtvermögenserwerbes nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . A. Erwerb von Todes wegen. / B. Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden. (3)
  • Anlage 4. Nachweisung II des Erbschaftssteueramts in ... über a) den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten Erwerb von Todes wegen, b) die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eingetretenen Ermäßigungen und Befreiungen. Rechnungsjahr 19.. . (4)
  • Anlage 5. Nachweisung III A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbindlichkeiten, b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer. A. Erwerb von Todes wegen. / B. Schenkungen unter Lebenden. Rechnungsjahr 19.. . (5)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 246 — 
der entsprechenden Gesetzesvorschrift unter dem Steuerbetrage nachrichtlich zu verweisen, z. B. 
(§5 Abs. 1 Satz 2, oder: § 10 Abs. 4, oder: § 15 Abs. 1). In den Fällen des § 6 ist außer- 
dem der in Betracht kommende ausländische Staat anzugeben. 
t. Bei Teilzahlungen von gestundeten Steuerbeträgen ist bei der ersten Zahlung der Gesamtwert- 
betrag der Erwerbsanfälle anzugeben. Die Zahlung ist mit „St. 1“ (d. h. Stundung, I. Teil- 
zahlung) unter dem Gesamtwertbetrage zu bezeichnen. Die weiteren Zahlungen sind nach der 
Reihe mit „St. II“ und so fort kenntlich zu machen. Die Eintragung dieser Bezeichnung erfolgt 
an Stelle und in der Spalte des Gesamtwertbetrags, der nur bei der ersten Zahlung einzutragen 
ist. In der Spalte der Anfälle ist bei den mit „St. II" und so fort bezeichneten Einträgen das 
Jahr der ersten Zahlung anzugeben. Verteilt sich der so bezahlte Teil-Steuerbetrag auf Er- 
werber, die verschiedenen Steuerklassen angehören, so hat die Eintragung in gleicher Weise bei 
jeder dieser Klassen zu erfolgen. · . 
.ErstattungenundNacherhebungensindohneÄnderungderursprünglichenEinträgeineinem 
Unterabschnitt am Schlusse jedes Heftes anzuschreiben. Die Anschreibung erfolgt in dem An— 
schreibebuche für dasjenige Rechnungsjahr, in dem die Erstattungen und Nacherhebungen tat— 
sächlich erfolgt sind. · « 
In die Spalte für die Zahl der Anfälle wird das Jahr der ersten Zahlung eingetragen 
und nur, wenn durch die anderweite Feststellung auch die früher verzeichnete Zahl der Anfälle 
berührt wird, auch diese Zahl. 
Kommt infolge der den Erstattungen oder Nacherhebungen zu Grunde liegenden ander— 
weiten Feststellung des Sachverhalts ein anderer Erwerber oder eine andere Staffel für den 
Vermögenserwerb in Frage, so ist die frühere Eintragung in dem Hefte, in dem sie erfolgte, 
oder in der Spalte des Heftes, in der sie erfolgte, in Abgang zu stellen und unter Berück— 
sichtigung der anderweiten Feststellung in dem dieser entsprechenden Hefte oder in der ihr ent— 
sprechenden Spalte in Zugang zu bringen. 
Anfälle, bei denen die Steuer ganz niedergeschlagen wurde, sind im Jahre der Niederschlagung 
mit der Zahl der Anfälle, dem Gesamtwertbetrag und der Steuer mit roter Tinte einzutragen. 
Ist die Steuer teilweise niedergeschlagen, so ist nur der niedergeschlagene Teil der Steuer rot 
einzutragen. Bei der Niederschlagung gestundeter Steuerbeträge wird nach der Vorschrift für 
letztere (siehe Nr. 6) verfahren mit der Maßgabe, daß der niedergeschlagene Steuerbetrag rot 
eingetragen wird. « 
Nach Abschluß des Rechnungsjahrs sind die einzelnen Hefte aufzurechnen, und das durch Berück- 
sichtigung der Erstattungen und Nacherhebungen berichtigte Ergebnis ist in die Nachweisung l A 
z übertragen. Die mit roter Tinte bewirkten Einträge sind gesondert aufzurechnen und zu 
übertragen. ·
	        

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