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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 2. Anschreibebuch B des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. .
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Anlage 1. Anschreibebuch A des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (1)
  • Anlage 2. Anschreibebuch B des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (2)
  • Anlage 3. Nachweisung I A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, b) die Verteilung des vorbezeichneten Gesamtvermögenserwerbes nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . A. Erwerb von Todes wegen. / B. Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden. (3)
  • Anlage 4. Nachweisung II des Erbschaftssteueramts in ... über a) den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten Erwerb von Todes wegen, b) die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eingetretenen Ermäßigungen und Befreiungen. Rechnungsjahr 19.. . (4)
  • Anlage 5. Nachweisung III A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbindlichkeiten, b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer. A. Erwerb von Todes wegen. / B. Schenkungen unter Lebenden. Rechnungsjahr 19.. . (5)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 247 — 
Bundesstaat: Anlage 2. 
Oberbehörde: 
Anschreibebuch B 
des Erbschaftssteueramts in 
über 
die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unter- 
liegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon 
entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden 
nach der Höhe des Einzelerwerbes. 
Rechnungsjahr 19 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Anschreibebuch gilt als Grundlage für die Aufstellung der Nachweisung IB. Es ist für 
den Zeitraum des Rechnungsjahrs zu führen. 
2. Die Anschreibungen sind gleichzeitig mit der Eintragung der Zahlungen ins Erbschaftssteuersoll- 
buch auf Grund der der Vereinnahmung oder Erstattung zu Grunde liegenden Feststellungen zu 
ewirken. 
3. Soweit bei den Einträgen die Beziehung zu einem ausländischen Staate in Betracht kommt 
(vergl. § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 4 des Gesetzes und die Anleitung zum Anschreibebuch A Nr. 3), 
ist dieser Staat bei dem einzelnen Eintrage namhaft zu machen. 
4. Gehören zu einem Erwerbe Grundstücke, für welche die Steuer in einem anderen Bundesstaate 
zu entrichten ist, so ist unter dem angeschriebenen Wertbetrage der Gesamtwertbetrag des ganzen 
Erwerbes nachrichtlich zu vermerken, z. B. etwa folgendermaßen: 6& 33 Abs. * 000 ) 
Ebenso ist in Fällen, in denen der Steuerbetrag sich infolge besonderer Vorschriften nicht 
lediglich aus dem Werte des Erwerbes und dem Steuersatze berechnet, hierauf durch Anführung 
der entsprechenden Gesetzesvorschrift unter dem Steuerbetrage nachrichtlich zu verweisen, z. B. 
(§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder: § 15 Abs. 1). In den Fällen des § 6 ist außerdem der in Betracht 
kommende ausländische Staat anzugeben. 
5. Bei Teilzahlungen von gestundeten Steuerbeträgen ist bei der ersten Zahlung der Gesamtwert- 
betrag des Erwerbsanfalls anzugeben. Die Zahlung ist mit „St. 1“ unter dem Gesamtwert- 
betrage zu bezeichnen. Die weiteren Zahlungen sind nach der Reihe mit „St. II“ und so fort 
kenntlich zu machen. Der Eintrag dieser Bezeichnung erfolgt an Stelle und in der Spalte (3) 
(Fortsetzung Seite 4 des Formulars.) 
41 
 
	        

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