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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage 5. Nachweisung III A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbindlichkeiten, b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer. A. Erwerb von Todes wegen. / B. Schenkungen unter Lebenden. Rechnungsjahr 19.. .
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik.
  • Anlage 1. Anschreibebuch A des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes von Todes wegen und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (1)
  • Anlage 2. Anschreibebuch B des Erbschaftssteueramts in ... über die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes durch Schenkung unter Lebenden und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, unterschieden nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . (2)
  • Anlage 3. Nachweisung I A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 unterliegenden Gesamtvermögenserwerbes und der davon entrichteten Erbschaftssteuer auf die einzelnen Gruppen der Erwerber, b) die Verteilung des vorbezeichneten Gesamtvermögenserwerbes nach der Höhe des Einzelerwerbes. Rechnungsjahr 19.. . A. Erwerb von Todes wegen. / B. Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden. (3)
  • Anlage 4. Nachweisung II des Erbschaftssteueramts in ... über a) den von der Erbschaftssteuer nach dem Gesetze vom 3. Juni 1906 befreiten Erwerb von Todes wegen, b) die nach diesem Gesetze für den Erwerb von Todes wegen und durch Schenkungen unter Lebenden zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eingetretenen Ermäßigungen und Befreiungen. Rechnungsjahr 19.. . (4)
  • Anlage 5. Nachweisung III A/B des Erbschaftssteueramts in ... über a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbindlichkeiten, b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer. A. Erwerb von Todes wegen. / B. Schenkungen unter Lebenden. Rechnungsjahr 19.. . (5)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 263 — 
Bundesstaat: Anlage 5. 
Oberbehörddii 
NRachweisung III; 
des Erbschaftssteueramts in 
über 
a) die Verteilung des der Erbschaftssteuer unterliegenden Gesamtvermögens auf 
unbewegliches, bewegliches Vermögen und über die darauf ruhenden Verbind- 
lichkeiten, 
b) den Umfang der Stundung der Erbschaftssteuer. 
A. Erwerb von Todes wegen. 
B. Schenkungen unter Lebenden. 
(Nicht Zutreffendes ist zu streichen.) 
Rechnungsjahr 19 4 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Für jedes Rechnungsjahr hat das Erbschaftssteueramt eine besondere Nachweisung für den Erwerb 
von Todes wegen (A) und für Schenkungen unter Lebenden (8) zu führen. 
2. Für die Anschreibungen ist die Rechtslage des Vermögens in der Hand des Erblassers maß- 
gebend. Hat daher z. B. der Erblasser an einem ihm gehörigen Grundstücke dem einen das 
Eigentum, dem anderen den Nießbrauch vermacht, so ist nicht der Wert des Grundstücks, ver- 
mindert um den Wert des Nießbrauchs in Spalte 3 beziehungsweise 4 und der Wert der Nutzung 
in Spalte 6, sondern es ist der Wert des Grundstücks, wie er sich ohne Rücksicht auf den Nieß- 
brauch stellt, in Spalte 3 beziehungsweise 4 einzutragen. Ebenso ist das Substanzvermögen in 
den Fällen der Einsetzung eines Vorerben und des Eintritts eines Lehens= oder Fideikommiffalls 
zur Grundlage der Anschreibung zu nehmen. 
3. Die Anschreibungen haben gleichzeitig mit der Eintragung der Steuerzahlungen ins Erbschafts- 
steuer-Sollbuch auf Grund der der Vereinnahmung zu Grunde liegenden Feststellungen und, 
soweit Stundung bewilligt worden ist, am Schlusse des Rechnungsjahrs zu erfolgen. 
4. Sofern im Falle von Pauschversteuerungen (§ 44 des Gesetzes) eine Zerlegung der der Besteue- 
rung als Grundlage dienenden Wertsumme nicht entsprechend den Spalten 2 bis 10 möglich ist, 
sind diese Steuerfälle unter „Pauschversteuerungen“ in einer besonderen Unterabteilung aufzuführen. 
5. Die Spalten 2 bis 12 sind am Schlusse des Rechnungsjahrs aufzurechnen. 
  
43
	        

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