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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
35
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Militärwesen.
  • Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 313 — 
Auachtruüg 
zu den „Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei 
den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern“ von 1899. 
  
1. An die Stelle des Ausdrucks „Subaltern= und Unterbeamtenstellen“ tritt die Bezeichnung 
„mittlere, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen“. 
2. Zu § 1 Abs. 1 und 2. Soweit es an geeigneten Bewerbern aus der Klasse der Militär- 
anwärter fehlt, sind die in Abs. 1 des § 1 bezeichneten Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern 
des Anstellungsscheins zu besetzen (§§ 17 und 18 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 593). 
Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 
31. Mai 1906 Anspruch darauf haben, nach dem Muster I ausgefertigt. 
Der Anstellungsschein wird nach dem Muster II erteilt. 
3. Zu den ös 3, 5 bis 7 und 16. Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen, 
also auch den Inhabern des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird auf dem im § 16 vorgeschriebenen 
Wege festgesetzt und in den Stellenverzeichnissen ersichtlich gemacht. 
4. Zu § 8 Ziffer 4. Eine Bescheinigung nach der Anlage E der „Grundsätze für die Be- 
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern“ können nur noch Personen erhalten, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militär- 
dienst entlassen worden sind und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften 
abgefunden werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt. 
5. Zu §5 11 und Erläuterung VII. Die als Stellenanwärter für den Unterbeamtendienst 
vorgemerkten Inhaber des Anstellungsscheins bilden eine besondere Anwärterklasse. Sie dürfen nur 
dann einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich keiner der vor- 
gemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme der zu besetzenden Stelle (Unter- 
beamtenstelle) bereit findet (siehe auch Nr. 2, 3 und 6). 
Stellenanwärter, die an Stelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivilversorgungs- 
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen (§8 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 
1906), haben hiervon die Anstellungsbehörden, bei denen sie vorgemerkt sind, in Kenntnis zu setzen 
und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungs- 
scheins (§ 20 des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabfindung (§ 22 des Ge- 
setzes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung wieder in das 
Bewerberverzeichnis eingetragen, vorausgesetzt, daß sie dann noch die nötige Befähigung besitzen. 
6. Zu § 12. Eledigte Unterbeamtenstellen, für die zwar keine Bewerbungen von Militär- 
anwärtern, wohl aber von Inhabern des Anstellungsscheins vorliegen, brauchen der Vermittelungs- 
behörde nicht mitgeteilt und nicht bekannt gemacht zu werden; es steht den Anstellungsbehörden viel- 
mehr frei, sie ohne weiteres einem Inhaber des Anstellungsscheins zu übertragen. 
" 7. Zu § 14 und Erläuterung IX. In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung 
in Stellen des mittleren Dienstes oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder 
etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte 
Zivilpersonen anzusehen. 
M 17 ster 
Vuster 1
	        

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