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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1907
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
35
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Militärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Militärwesen.
  • Bundesratsbeschluß, betreffend die nachstehend abgedruckten Nachträge 1. zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882 und 2. zu den "Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899. Gleichzeitige Feststellung der weiter unten abgedruckten neuen Fassung dieser Grundsätze nebst Anlagen und Erläuterungen mit der Geltung vom 1. Oktober 1907 ab.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 1.1 
darf. Eine solche Bescheinigung können nur noch Personen erhalten, die vor dem 
1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und mit Versorgungs- 
gebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden werden. Im übrigen 
wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst 
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhe- 
stand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäran- 
wärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, die in 
den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können; 
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im § 10 Nr. 7 
der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen Wege ausnahms- 
weise verliehen worden ist. 
§ 9. 
(1.) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem Drittel usw.) 
vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden 
Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die 
Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militäranwärtern usw. und Zivilpersonen be- 
setzten Stellen. » 
(2.) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des § 8 Nr. 5 
eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem Bediensteten der Ver- 
waltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung herbeizuführen. Dabei sind 
Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6 erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, 
deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung 
zu bringen. 
8 10. 
(1.) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den An— 
stellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Vermittelung 
der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Vermittelung 
des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung sofort der zustän- 
digen Anstellungsbehörde mitteilt. 
(..) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der Stellen- 
erledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der 
Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Bewerbungen um 
geiclle die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, werden jedoch hierdurch nicht aus- 
geschlossen. · v 
8 11. 
„. () AUlber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal= usw. 
Behörden Verzeichnisse nach Anlage G der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage des Einganges der ersten 
Meldung eingetragen werden. War die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nach- 
zuweisen, so kann die Eintragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(0 2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen Unteroffiziere, 
die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben, in erster Linie zu be- 
rücksichtigen. 
(3.). Bewerbungen um noch nicht freigewordene Stellen sind alljährlich zum 1. Dezember zu 
erneuern, widrigenfalls sie als erloschen gelten.
	        

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