Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Änderung der Ausführungsbestimmungen D nebst Anlagen a, b, c und d zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze.
  • Beschaustelle N. N. Fleischbeschaubuch.
  • Anlage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 83 — 
Von zubereitetem Fleische (Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem einzelnen 
Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder 
Sehnen zu entnehmen. 
85. 
Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im 
ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder halben eubereitelon Schieinen 24, bei 
einzelnen Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des 
Kompressoriums so zu quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen 
werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate 
vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittels Kalilauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten 
Menge Wasser verdünnt ist. 
86. 
Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30= bis 
höchstens 40facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. 
Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und 
Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen. 
87. 
Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren 
Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer 
Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Tierarzte zur 
Prüfung zu übergeben. « " 
Ernthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat 
der Tierarzt den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen. 
  
  
88. 
Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem 
Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Ober— 
flächen, beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach 
Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am 
Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die 
Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Unter— 
suchung ist dem Tierarzte mitzuteilen. 
399. 
Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine, 
20 albe eittbe-eiteke Scnioeie, 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahms- 
weise dürfen jedoch an einem Tage bis zu 25 Schweine, 25 Ralbe ubereitete Sch#eie, 50 Speck= oder 
32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. « 
§10. 
„„Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche 
die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des 
Beschauers zu beglaubigen sind. 
» Wo das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher 
geführt werden. 
Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn 
Jahre lang aulsgibewehern. für # iah zulegen; die abgeschlossenen sind zeh 
15
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment