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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
Anlage A. Muster 1. Zählkarte für im Binnenverkehr angekommene (über die Zollgrenze ausgegangene) Fahrzeuge.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Maß- und Gewichtswesen.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Marine und Schiffahrt.
  • Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Binnenwasserstraßen.
  • Anlage A. Muster 1. Zählkarte für im Binnenverkehr angekommene (über die Zollgrenze ausgegangene) Fahrzeuge.
  • Anlage A. Muster 2. Zählkarte für im Binnenverkehre von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen abgegangene (durch die wichtigeren Schleusen durchgegangene, über die Zollgrenze eingegangene) Fahrzeuge.
  • Anlage A. Muster 3. Ubersicht der in den nachstehenden Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen zu Berg (Tal) angekommenen Schiffe und der dort aus- und umgeladenen Güter.
  • Anlage A. Muster 4. Übersicht der in den nachstehenden wichtigeren Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen zu Berg (Tal) abgegangenen Schiffe und der dort eingeladenen Güter.
  • Anlage A. Muster 5 a. Liste über die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der Eisenbahn zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß).
  • Anlage A. Muster 5 b. Liste über die unmittelbare Umladung von Massengütern in ganzen Wagenladungen von der Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) zur Eisenbahn.
  • Anlage B 1. Güterverzeichnis.
  • Anlage B 2. Verzeichnis der Massengüter.
  • Anlage C. Muster 6. Nachweisung über die Ankunft von Fahrzeugen und Flößen (den Ausgang von Fahrzeugen und Flößen über die Zollgrenze) sowie über die aus- oder umgeladenen (ausgeführten) Güter.
  • Anlage C. Muster 7. Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. Übersicht der durchgegangenen oder angekommenen oder abgegangenen Güter nach Gattung und Gewicht.
  • Anlage C. Muster 8. Statistik des Verkehrs auf den deutschen Wasserstraßen. Übersicht der durchgegangenen oder angekommenen und abgegangenen Schiffe nach Gattung, Tragfähigkeit, Ladung und Flagge.
  • Anlage C. Muster 9. Statistik des Verkehrs auf deutschen Wasserstraßen. Übersicht der durchgegangenen oder angekommenen und abgegangenen Flöße.
  • Anlage C. Muster 10. Übersicht der Wasserstände.
  • Anlage D. Verzeichnis der Verkehrsbezirke.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 274 — 
GErläuterungen. 
  
1) Die Unterscheidung, ob Personen-, Güter-, Schlepp-, Tauerei-(Ketten-) Dampfer usw., hat nur 
an den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen und an den Zollgrenz-Durchgangsstellen 
zu erfolgen. 
2) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm 
oder ¾ britischen Registertons gleichzurechnen). 
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen. Sammel- 
benennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als 
Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen Anwendung des 
Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
4) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. 
verpackt befördert werden. ·· 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffsführer 
nicht bekannt ist, ist das Gewicht schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des beförderten harten 
und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist entweder in Kilogramm oder in ganzen und halben Tonnen anzugeben. Der 
in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe in Tonnen ist die Ab- 
rundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg unberücksichtigt bleiben, 
von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 3249 kg mit 3 , 
3250 bis 3749 kg mit 3,5 t, 3750 bis 4249 kg mit 4t). Fahrzeuge mit einer Gesamtladung von 
weniger als 500 kg (2 t) bleiben außer Betracht. Enthalten anschreibepflichtige Fahrzeuge Güter ver- 
schiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte von weniger als 250 kg, 
so sind diese Güter mit ihrem Gesamtgewicht als Stückgüter (Sammelgüter) nachzuweisen. Als 
Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich des Gewichts der beigeladenen 
Güter zu verzeichnen. 
5) Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug gebracht 
worden ist. Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem Leichterfahrzeuge, so ist 
als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) ein- 
geladen wurde. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu bezeichnen, an 
der er gelegen ist. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so kann statt des Einladeorts das Land 
angegeben werden, in dem der Einladeort liegt; bei der Bezeichnung des Landes ist das Verzeichnis 
der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
6) Als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehr ist derjenige Ort anzusehen, wohin das Gut 
mit dem Fahrzeug unmittelbar, d. h. ohne Umladung, befördert werden soll. An Stelle des Auslade- 
orts kann das Land angegeben werden, in dem der Ausladeort sich befindet; bei der Bezeichnung 
des Landes ist das Verzeichnis der Verkehrsbezirke zu berücksichtigen. 
7) Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende Ware von der Eisenbahn in ganzen 
Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisen- 
bahn“ einzutragen; ist am Ausladeorte von dem Fahrzeug eine derartige Ware unmittelbar auf die 
Eisenbahn in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn“ auf- 
zunehmen. Als eine unmittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend auf 
dem Ufer gelagert hat.
	        

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