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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 40.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage A. Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Bankwesen.
  • 3. Polizeiwesen.
  • 4. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Bestimmungen über die Fleischbeschau- und Schlachtungsstatistik.
  • Anlage A. Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande.
  • Anlage B. Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh- und Fleischbeschau bei Schlachtungen im Inlande.
  • Anlage C. Zusammenstellung der Ergebnisse der Fleischbeschau bei dem in das Zollinland eingeführten Fleische.
  • Anlage D. Postkarte.
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

387 
Zum Gebrauche für tierärztliche Beschauer und für Beschauämter, an 
denen neben den Tierärzten auch andere Personen als Beschauer tätig sind. 
Zusuummenstellung 
der 
Anlage A. 
Ergebnisse der Schlachtvieh= und Ileischbeschau bei Schlachtungen im Inlande für das JIahr 
Staat: 
Kreis (oder dementsprechender Bezirk): 
4½% (runs des Tagebuclis gefertiqt 
0N. 
Wohnort: 
Einzureichen spätestens am 
Reschaucerdvs. 
des folgenden Jahres. 
Anweisung für die Eintragungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Allgemeine Bemerkung. In die Zusammenstellungen sind die Ergeb- 4. Zusammenstellung der Beanstandungen veränderter Teile. 
nisse der sämtlichen im Tagebuch aufgeführten Unteriuchungen einzu- n) Ju der Zusammenstellung der Beanstandungen veränderter Teile 
tragen, einichließlich derer, die in Vertretung anderer Beschauer oder von Schlachttieren sind unerbebliche Teile (weniger als Organ 
infolge sachlicher Unzuständigkeit eines nicht als Tierarzt approbierten häliten oder weniger als ½ Kilogramm Muskelfleisch, Fettgewebe 
Beschauers vorgenommen worden sind. *§½:½15 oder Oaut oder weniger ald die Hälfte des Dünndarms oder des 
Wo gemeinfame TLTagebücher geführt werden (§ 1 Abs. 4 der Dickdarms) unberücksichtigt zu lassen. 
Ausführungsbestimmungen Al, haben sich die Eintragungen auf die War ein Organ mit verschiedenen Mängeln behaftet, so ist es 
von sämtlichen Beschauern des Bejirkes vorgenommenen Unter- nur einmal und zwar bei dem für die Fleischbeschau wichtigsten 
suchungen zu erstrecken. 1 Mangel zu berücksichtigen. 
2. Zusammenstellung der Beanstandungen ganzer Tierkörper. b) Als „Köpfe" (Spalte 1) gelten die Köpfe ohne Zungen. Wenn 
a) Bei der Eintragung ist. unbeschadet der Bestimmungen unter 3, Aopf und Zunge eines und desselben Tieres unschädlich beseitigt 
jedes Tier nur einmal zu zählen; war ein Tier mit mehreren wurden, sind diese Teile gesondert in den. Spalten 1 und II nach 
Krankheiten oder Mängeln behaftet, so ist es in diese Zusammen- zuwelsen. „ ... . .. 
stellung nur bei der für die Jleischbeschau wichtigsten Krantheit, 6) Als „ Lunge (Spalte IlI) ist nicht ctwa jeder einzelne Lungen- 
z. B. beim Zusammentrefsen von Schweineseuche und Schweinepest üngel nachzuweisen, sondern es sind die beiden Lungenflügel eines 
nur bei der letteren, beim Zusammentresfen von Gelbsucht und VSieres ald# eine Lunige zu zählen. 
Tuberkulose nur bei Tuberkulose einzutragen. ) a die Spalte VW., Därme ist der beanstandete Dünndarm oder 
b) Ju Spalte! sind nur die für genuß untanglich erklärten ganzgen Dichdarm oder die Getamtheit beider ärme nur einmat für 
Tierlörper (mit und ohne Fethh nachzuweisen. sedes Tier einzutragen. . . . 
Diejenigen Tiere, bei denen die ganzen Tierkörper für bedingt e) In den gällen, in denen außer den in der Zusammenstellung be 
tanglich oder im Nahrungs= und Genußwert erheblich sonders namhaft gemachten Nörperteilen, z. V. außer der Leber 
herubgesetzt zu erklären waren, sind in die Spalten II und lII ein- noch andere Teile, eiwa Mils und Magen (aber nicht sämtliche 
zutragen. Abgesehen von den wegen Tubertulose erfolgten Untanglich- Baucheingeweide)j, leanstandet sind, ist die Leber besonders zu 
keitsertlärungen eingelner Fleischviertel (siehe nachstehend unter 3) ist zählen, Milz und Magen sind daneben als cine Stückzahl unter 
zum Nachweise der unschädlich beseitigten veränderten Teile von Tieren, „Sonsiige einzelne Organe“ in Spalte VI einzutragen. .. 
die als bedingt tauglich oder im Nabrungs= und Genußwert erbeblich !) Zu die Spalie Vll „Sämtliche Bunucheingeweide“ gebören 
berabgesebt bebandelt wurden, die Zusammenstellung 3 bestimmt, in nur diejenigen Fälle, in denen von einem Liere gleichzeitig die 
die auch die unschädlich beseitigten veränderten Teile von im übrigen wichtigsten Eingeweide der Bauchböhle (Magen, Darm, Leber, 
nicht beanstandeten Tieren einzutragen sind. Milz. Netz und Gekröse) für genußuntauglich erllärt sind. Die 
· «, « sämtlichen Baucheingeweide eines Tieres sind nur einmal zu 
* Zusammenstellung, der Beanstandungen von Fleischvierteln. zählen. Da ein beanstandeter Körperteil nur einmal nachzuweisen 
Die im § 35 Nr. 4, § 37 Nr. II in Verbindung mit § 10 Nr. 1 ist, dürfen neben den sämtlichen Baucheingeweiden eines Tieres 
vorgesehene Veanstandung von Fleischvierteln wegen QLuberkulose « nicht etwa noch die hierzu gehörigen Einzeleingeweide (Magen, 
ist ausschlie ßlich in der Sondertabelle 2 a nachzuweisen. , Darm, Leber usw.) besonders eingelingen werden. 
Aus underen Gründen ald genusuntauglich beanstandetes Muslel!: 2) Bei Zuhlenangaben über das Gewicht sind Bruchteile unter ½ Kilo= 
sleisch ist selbst dann, wenn es sich ausnahmsweise um ganze Fleisch gramm nicht unzuschreiben, Bruchteile von ½ Kilogramn und 
niertel handelt, in die Zusammenstellung 3 (Miuskelfleisch) einzutragen. darüber sind auf volle Kilogramme abzurunden. 
1. Zahl der Schlachttiere, an denen die Beschau vorgenommen wurde. 
ferde Jungrinder Kälber « 
undanyctecschfcnBallenKühe über biss Schweine Schase Ziegen 
Einhuser 3 Monate alt 
1 2 3 1 is : H 9 
Ordnungsmäßige Schlachlungegen 
Schlachltungen, bei denen eine Beschau der Tiere im lebenden 
5Zustande nicht stattgesunden hat (Spalte 11 des Tagebuchs) 
Zusammen I 1 1 
  
  
Außordem ist bei 
Hunden die Beschau vorgenommen morden.
	        

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