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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Volume count:
36
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

supplement

Title:
Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

supplement

Title:
Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Appendix

Title:
C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Tieren nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
  • Inhalt.
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Gesundheitszeichen der Schlachttiere im lebenden und geschlachteten Zustande.
  • Zweiter Abschnitt. Die Kennzeichen der wichtigsten Krankheiten bei lebenden und geschlachteten Tieren nebst Bemerkungen über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Anhang.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
  • F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 47* — 
vom Menschen verzehrt, so entwickelt sich aus derselben im menschlichen Darme ein Bandwurm. Die 
Finnen können allmählich absterben; hierbei wird ihr Inhalt käsig, später kalkig. Im toten Tierkörper 
gehen die Finnen nach 2 bis 3 Wochen zu Grunde; auch durch Erhitzung auf 45, durch längeres 
Durchkühlen sowie durch längeres Einwirkenlassen von Kochsalz werden die Schmarotzer abgetötet. 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt dem Tierarzt überlassen (§ 31). 
21. Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines, Schafes, Hundes und der Ziege 
(Cysticercus cellulosae). 
Die gesundheitsschädliche Finne des Schweines oder die Schweinefinne schlechtweg ist die ge- 
schlechtslose Zwischenform des sogenannten dünnen oder Einsiedlerbandwurms des Menschen (Taenia 
solium); sie wird in Ausnahmefällen auch beim Schafe, der Ziege und beim Hunde angetroffen. Die 
Schweinefinne ähnelt äußerlich der Rinderfinne, entartet aber seltener als diese. Ihre Lieblingssitze sind: 
Hinterschenkelmuskeln, Bauchmuskeln, Zwerchfellmuskeln, Zwischenrippenmuskeln, Nackenmuskeln, Herz, 
Zungenmuskeln, Kehlkopfmuskeln, Kaumuskeln. 
Viel häufiger als beim Rinde findet beim Schweine eine massenhafte Einwanderung von Finnen 
statt, welche bisweilen zu einer grauroten Verfärbung und zu einer starken Durchfeuchtung des Fleisches 
führt. Die Lebensfähigkeit der Schweinefinne ist etwas größer als die der Rinderfinne. Sie geht 
erst ln berbitung auf 49 bis 50° zu Grunde und ist 42 Tage nach dem Tode ihres Wirtes noch 
ebensfähig. 
Mit der gesundheitsschädlichen Finne ist nicht zu verwechseln die nur auf den Hund übertrag- 
bare dünnhalsige Finne (vgl. Nr. 25). 
Die Beurteilung des Fleisches bleibt dem Tierarzt überlassen (§ 31). 
22. Die Trichine. 
Die Trichinenkrankheit wird durch kleine Rundwürmer hervorgerufen, deren Larven, im auf- 
gerollten Zustand in Kapseln eingeschlossen, oft in enormen Mengen im Muskelfleische sitzen. Sie befällt 
Schweine und Hunde, aber auch viele andere Tiere und kann durch den Genuß des Fleisches auf den 
Menschen übertragen werden. Für den Nachweis der Trichinen im Fleische ist eine mikroskopische Unter- 
suchung bei 30= bis 40 facher Vergrößerung erforderlich. 
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen vorbehalten. 
Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen festgestellt, so ist bei 
Schweinen zu unterscheiden, ob sie stark oder schwach trichinös sind. Ersteres ist anzunehmen, wenn 
durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile 
des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und den Zungenmuskeln entnommenen Präparaten in mehr als 
8 Präparaten Trichinen festgestellt werden. In diesem Falle ist der ganze Tierkörper, ausgenommen 
Fett, als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 34 Nr. 4); das Fett gilt alsdann als 
bedingt tauglich (§ 37 unter I). In allen anderen Fällen ist das Fleisch einschließlich des Fettes als 
bedingt tauglich zu erachten (§ 37 unter III Nr. 5). Beim Hunde ist ausnahmlos der ganze Tier- 
körper als untauglich zum Genusse für Menschen anzusehen (§ 33 Nr. 15). 
23. Die Miescherschen Schläuche. 
Die Miescherschen Schläuche sind schlauchförmige Schmarotzer, welche am häufigsten in dem 
Muskelfleische des Schweines und Schafes, seltener beim Rinde und bei der Ziege angetroffen werden. 
In der Regel sind diese Schmarotzer nur mit Hilfe von Vergrößerungsgläsern zu erkennen, indessen 
können sie auch, wie z. B. bei Schafen, eine beträchtliche Größe (über 1,5 cm Länge und 3 mm Breite) 
erlangen. Teilweise oder gänzlich verkalkte Mieschersche Schläuche geben sich als weißliche Pünktchen 
und Streifen zu erkennen. Beim Schweine sind die Bauchmuskeln und der muskulöse Teil des Zwerch- 
fells, beim Schafe die Bauchmuskeln und die Hautmuskeln Lieblingssitze der Schmarotzer. In der 
* des Schlundes finden sich die Schläuche in Form länglicher Säckchen beim Schafe und bei der 
iege vor. · 
Beim Schweine sind die verkalkten Miescherschen Schläuche schon oft mit verkalkten Trichinen 
verwechselt worden. Diese beiden Zustände unterscheiden sich zunächst dadurch, daß die verkalkten 
Miescherschen Schläuche verschieden groß sind, während die verkalkten Trichinen nahezu gleiche Größe 
besitzen. Weitere Unterschiede sind mit Hilfe des Mikroskops erkennbar.
	        

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