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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
  • Inhalt.
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Beschaustelle N. N. Fleischbeschaubuch.
  • Anlage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
  • F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 82° — 
Jc) Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsendungen im Gewichte 
bis zu 2 kg, ferner aus Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und 
Arbeitern eingeführt werden, sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 
1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, 
aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 
2. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft 
und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben 
entnommen wurden. Werden bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, 
welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote im § 5 Nr. 2 und 3 der 
Ausführungsbestimmungen D fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund der- 
artiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schrift- 
stück aufzunehmen. Bei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökel- 
lake oder Konservesalz eingehüllt lag. 
3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, 
Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße 
dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 
4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, dann ge- 
trockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen aus farblosem Glase. 
Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 
Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung infolge Verderbens notwendig wird, so 
lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung 
getroffen ist. · 
B. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. 
(Vgl. §8 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A Abs. 1 Anwendung. Ausnahms- 
weise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 
2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 g sind zu entnehmen: 
a) wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr 
als zwei Packstücken besteht, ohne daß eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 
Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D vorliegt, aus jedem Packstücke; 
b) wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne 
gleichartig ist, aus jedem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke; 
c) wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden muß, 
gemäß § 12 Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. 
Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig 
bedient man sich hierbei eines Stechbohrers aus Stahl. 
Aus Postsendungen und Warenproben im Gewichte bis zu 2 kg, ferner bei Sendungen, die 
nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben zur Unter- 
suchung gemäß § 15 Abs. 3 ebenda nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 
3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt 
werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. » 
4. In einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und 
Abstammung des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Zeichen, Nummer und 
Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe 
gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder 
auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. 
Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. 
5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorg— 
fältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbentöpfe der Apotheker) oder 
von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft= und lichtdicht zu verschließen sind. 
6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige 
Sendung getroffen ist. 
-
	        

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