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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1908
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
36
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Supplement

Title:
Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Supplement

Title:
Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Appendix

Title:
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVI. Jahrganges 1908.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31.)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • 4. Militärwesen.
  • 5. Polizeiwesen.
  • Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich. Medizinal- und Veterinärwesen.
  • Vorschriften über die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1902.
  • Inhalt.
  • A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches bei Schlachtungen im Inlande.
  • B. Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer.
  • C. Gemeinfaßliche Belehrung für Beschauer, welche nicht als Tierarzt approbiert sind.
  • D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Beschaustelle N. N. Fleischbeschaubuch.
  • Anlage a. Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches.
  • Anlage b. Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen.
  • Anlage c. Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zubereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen.
  • Anlage d. Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten.
  • E. Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
  • F. Verzeichnis der Einlaß- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)

Full text

— 83* — 
C. Vorprüfung zubereiteter Fette. 
(Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen D.) 
Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den 
Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen („Margarine“, „Kunstspeisefett"). 
Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande 
zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und 
Geschmack Rücksicht zu nehmen. 
Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 
1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Batterienkolonien ist festzustellen, ob diese 
a) als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z. B. infolge kleiner Schäden der 
Verpackung), 
b) als wesentlicher äußerer Uberzug der Fettmasse oder 
c) als Wucherungen im Innern des Fettes 
vorliegen. 
2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigen- 
tümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde 
Beimengungen enthält. 
3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen, 
talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achten. 
4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekel- 
erregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den 
Geschmack erkannt werden können. 
5. Ist Schimmelgeruch oder -geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von 
geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt. 
D. Beurteilung der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Probenentnahme 
in zweifelhaften Fällen. 
Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D ist nach folgenden Grund- 
sätzen zu verfahren: « 
d 1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen 
werden: 
à) bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äußerliche Prüfung 
des Inhalts keinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt, 
b) bei sonstigem Fleische, einschließlich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kenn- 
zeichnung und eine äußerliche Prüfung des Inhalts auf eine gleiche Fabrikation 
schließen lassen. 
2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der 
Fabrikmarke angebrachte Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer 
Sendung unberücksichtigt, soweit sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt. 
Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden, 
als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener 
Fabrikation ergibt. 
3. Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von 
zubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile 
Zweifel entstehen, ist die Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen D so ein- 
zurichten, daß mindestens aus jedem dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der 
Prüfung gemäß § 15 Abs. 3a, c und d ebenda entnommen wird. 
4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Un- 
gleichartigkeit nicht bestätigt, so hat die Auswahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den 
Vorschriften im § 15 Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen. 
  
11
	        

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