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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1910
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910.
Volume count:
38
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXVIII. Jahrganges 1910.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Statistik.
  • 3. Zoll- und Steuerwesen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, der Anleitung für die Zollabfertigung und der Post-Zollordnung.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)

Full text

34. 
35. 
36. 
38. 
— 189 — 
dann die Gesamtfaserzahl der fünf Fadenenden ermittelt, die, mit der metrischen Feinheits- 
nummer des Garnes vervielfältigt und durch 5 geteilt, den Wert der als Maß für die Härte 
und den Glanz des Garnes heranzuziehenden mittleren Feinheitsnummer des das Garn 
zusammensetzenden Wollhaars ergibt.“ 
In Teil III 124 ist der Ziffer 3b folgender zweite Absatz anzufügen: « 
„Bei Zollstellen, bei denen die Abfertigung von Gespinsten mit nach der Feinheits- 
nummer gestaffelten Zollsätzen einen erheblichen Umfang erreicht, kann in unverdächtigen 
Fällen mit Genehmigung des Amtsvorstandes eine probeweise Revision der speziell 
deklarierten Gespinstsendungen gemäß § 30 des Vereinszollgesetzes eintreten. Diese hat 
sich bei den der niedrigsten Feinheitsstaffel angehörenden Gespinsten aus anderen pflanzlichen 
Spinnstoffen als Baumwolle auf mindestens 5 v. H., sonst auf mindestens 20 v. H. der 
Packstücke zu erstrecken.“ · 
In derselben Bestimmung ist in der sechsten Zeile der Ziffer Ze statt „desselben zu setzen „der- 
selben". 
In Teil III 125 ist am Schlusse der ersten Zeile des dritten Absatzes das Wort „den“ einzufügen 
und am Schlusse der zweiten Zeile daselbst das gleiche Wort zu streichen. 
Die Bestimmungen in Teil III 128 sind, wie folgt, zu ändern und zu ergänzen: 
a) In Ziffer 4 erhält der fünfte Absatz folgende Fassung: 
„Von Geweben mit wechselnder Webeart sind ausschließlich die am dichtesten ge- 
webten Stellen zur Fadenzählung zu verwenden.“ 
b) In Ziffer 5: 
1. In der ersten Zeile ist vor dem Worte „Vertragsmäßig“ zu setzen „a)“. 
2. Am Schlusse sind folgende Bestimmungen hinzuzufügen: 
„b) Die Vertragsbestimmungen unter a sind sinngemäß auch auf baumwollene Gewebe 
der Nr. 453 bis 457 anzuwenden, bei denen dicht gewebte Stellen mit weniger dicht ge- 
webten oder undicht gewebte Stellen mit weniger undicht gewebten abwechseln. 
) Eine Abkürzung des vertragsmäßigen Zählverfahrens für Gewebe der unter 
a und b bezeichneten Art darf in der Weise erfolgen, daß bei erheblicher Ausdehnung 
gleichmäßig gewebter Stellen im Muster nicht sämtliche Fäden dieser Stellen, sondern die- 
jenigen eines Streifens von 5 bis 10 mm Breite oder Länge gezählt werden und das 
Ergebnis in entsprechender Weise vervielfacht wird. Falls die dichter gewebten Stellen 
weniger als 5 em breit sind und zugleich ihre Gesamtausdehnung weniger als 10 v. H. 
der Gewebefläche beträgt, können sie bei der Zählung außer Betracht gelassen werden. 
d) Die Anwendung der Vertragszollsätze hat ohne Rücksicht auf die Art der Ermittelung 
der Fadenzahl stattzufinden. Wird die Feststellung der Fadenzahl nach dem vertrags- 
mäßigen Verfahren beantragt, so findet dieses Verfahren Anwendung ohne Rücksicht darauf, 
ob das allgemeine Verfahren (s. die vorstehenden Ziffern 1 bis 4) zu einem für den Zoll- 
pflichtigen günstigeren Ergebnis führen würde. Eine Anderung des Antrags steht dem 
Zollpflichtigen nur so lange frei, als die spezielle Revision- noch nicht begonnen hat.“ 
In Teil III 131 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: 
„Die Hutfache stellen, weil ungewalkt und nur gefacht und leicht gefilzt, poröse 
Gebilde dar. Sie und die noch nicht in Hutform gebrachten Hutstumpen aus Filz haben 
die Gestalt eines Kegels (einer Glocke) mit kugelförmig abgerundeter Spitze. Von den 
Hutfachen und den noch nicht in Hutform gebrachten Hutstumpen aus Filz unterscheiden 
sich die bereits ganz oder unvollständig in Hutform gebrachten Hutstumpen dadurch, daß 
sie schon die Hutform erkennen lassen, sei es beispielsweise an dem gegen den Kopf sich 
abgrenzenden Rand (der Krempe, Bandstelle), sei es an der Form des oberen Kopfteils, 
bei dem die kugelförmig abgerundete Spitze beseitigt und die für den Hutkopf erforderliche 
Gestalt herausgearbeitet ist. Die durch Schleifen, Rauhen und Bügeln an der Oberfläche 
bearbeiteten Hutstumpen sind stets bereits in Hutform gebracht.“
	        

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