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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1911
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
39
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
454
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XXXIX. Jahrganges 1911.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (454)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Finanzwesen.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)
  • Stück Nr. 65. (65)
  • Stück Nr. 66. (66)
  • Stück Nr. 67. (67)

Full text

— 200 — 
Artikel 3. 
Schiffe der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg, welche in den Hafen von 
Zanzibar oder in irgend einen anderen Hafen innerhalb der Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans 
einlaufen, sollen nicht mehr als fünf vom Hundert Abgaben von der gelandeten Ladung bezahlen, und 
soll dieses als ein vollständiges Aquivalent für und anstatt aller anderen Einfuhr= und Ausfuhrzölle; 
Tonnengelder, Handelskonzession, Lotsengeld, Ankergeld oder irgend welche sonstige Abgabe an- 
gesehen werden. 
Es soll weder irgend eine Abgabe oder Auflage von dem Teile der Ladung, welcher an 
Bord unverkauft bleibt und wieder ausgeführt wird, erhoben, noch irgend welche Abgabe von einem 
Schiffe der Hanseatischen Freistaaten, welches in irgend einen der Häfen in Seiner Hoheit des Sultans 
Besitzungen zum Zwecke der Ausbesserung oder neuer Proviantierung oder um sich nach dem Stande 
des Marktes zu erkundigen, einläuft, bezahlt werden. . 
Es ist ferner vereinbart und festgestellt worden, wie folgt: Wenn Schiffe der Hanseatischen 
Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg, mögen dieselben vorher in Zanzibar oder in einem anderen 
Hafen in Seiner Hoheit des Sultans Besitzungen oder in irgend welchem fremden Hafen Ladung ein— 
genommen haben, genötigt werden, nach einem Hafen in Seiner Hoheit des Sultans Besitzungen zu- 
rückzukehren oder daselbst einzulaufen, um die durch Unwetter oder andere Seeunfälle erlittenen Be- 
schädigungen an dem Schiffe auszubessern und infolge davon die Ladung umzuladen, so soll solchen 
Schiffen gestattet sein, ihre gedachte Ladung abgabenfrei ans Land zu bringen, und sollen dieselben 
keine Abgaben irgend welcher Art für solche gelöschte Ladung bezahlen, vorausgesetzt jedoch, daß sie 
entweder an Bord desselben Schiffes oder in irgend einem anderen Schiffe wieder ausgeführt wird, 
wenn das seebeschädigte Schiff kondemniert werden sollte. «- « 
Artikel 4. 
Seine Hoheit der Sultan von Zanzibar verpflichtet sich hierdurch, weder die Errichtung irgend 
eines Monopols, noch eines ausschließlichen Handelsprivilegiums in seinen Besitzungen zu gestatten, 
mit Ausnahme der Artikel Elfenbein und Gummi copal in demjenigen Teile der Ostküste Afrikas von 
dem Hafen von Tangate, belegen in ungefähr 5⅛ Grad südlicher Breite bis zu dem Hafen von Quali, 
ungefähr 7 Grad südlich vom Aquator gelegen, beide Häfen einschließlich; in allen anderen Häfen und 
Plätzen in den Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans soll dagegen kein Handelsmonopol irgend einer 
Art bestehen, sondern es soll den Bürgern der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg 
gestattet sein, mit vollkommener Freiheit zu kaufen von wem und zu verkaufen an wen sie wünschen, 
indem sie keiner anderen Regierungsabgabe als der oben erwähnten unterworfen sind. 
Artikel 5. 
Die Bürger der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg sollen alle die Pri- 
vilegien und Vorteile in Beziehung auf Handel oder sonstwie genießen, welche den Untertanen oder 
Bürgern der meistbegünstigten Nation gewährt sind oder werden möchten; sie sollen insbesondere keine 
anderen Eingangs= und Ausgangszölle, Tonnengeld, Handelskonzession oder irgend eine andere Auflage 
bezahlen, als die meistbegünstigste Nation bezahlt. 
Artikel 6. 
Wenn ein Schiff der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg einen Hafen in 
den Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar als Nothafen anläuft, sollen die Lokal- 
behörden eines solchen Hafens alle nötige Hilfe gewähren, um das Schiff in den Stand zu setzen, 
seinen Schaden zu reparieren und seine Reise fortzusetzen. Sollte ein solches Schiff an der Küste der 
Besitzungen Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar Schiffbruch leiden, so sollen die Behörden Seiner 
Hoheit allen in ihrer Macht stehenden Beistand gewähren, um das Eigentum, welches von einem 
solchen Schiffe gerettet werden kann, zu sichern und es den Eigentümern oder dem Konsul der vor- 
hien Hanseatischen Freistaaten oder einem für dasselbe bestellten Bevollmächtigten wieder zu- 
rückzustellen. . 
Derselbe Beistand und Schutz soll unter ähnlichen Umständen den Schiffen aus den Besitzungen 
Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar und dem von denselben geretteten Eigentum in den Häfen 
und an den Küsten der Hanseatischen Freistaaten Lübeck, Bremen und Hamburg zuteil werden.
	        

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