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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                               — 81 — 
einzureichen. In dem Antrag sind, falls nicht eine Abschrift der Urkunde beigefügt wird, außer 
dem Hauptschuldner sämtliche Personen zu benennen, denen nach dem Gesetze die Zahlung der 
Abgabe obliegt. Beigetriebene Stempelbeträge hat die Steuerstelle der ersuchenden Amtsstelle 
oder dem Notar in entwerteten Stempelzeichen zu übersenden, die der zu versteuernden Urkunde 
anzuheften sind. 
 (2) Bei Barentrichtung der Abgabe ist der Antrag auf zwangsweise Einziehung, für jeden 
steuerpflichtigen Rechtsvorgang besonders, unter Benutzung der Muster 26, 27 in doppelter Aus- 
fertigung der Steuerstelle einzureichen, die alsdann das Weitere veranlaßt und die eine Aus- 
fertigung als Beleg zum Anmeldungsbuche nimmt, die andere — mit Empfangsbestätigung oder 
Niederschlagungsbescheinigung versehen — zurückgibt. Die Landesregierung kann im Einverständ- 
msse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die Uberweisung zur zwangsweisen Einziehung 
abweichende Vorschriften treffen, insbesondere anordnen, daß die für die Landesabgabe von 
Grundstücksiübertragungen geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. 
(3) Wird die Uneinziehbarkeit der Abgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung festgestellt, 
und erscheint ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so sind die Direktiv- 
behörden befugt, die Abgabe niederzuschlagen. Die Niederschlagung ist von der nach § 152 zur 
Versteuerung zuständigen Stelle unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu beantragen. 
                                Zum § 87 des Gesetzes. 
                                               § 165. 
(1) Die Behörden und Beamten sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen sich der Preis 
oder Wert des Gegenstandes nicht aus den mit den Parteien ausgenommenen Verhandlungen 
von selbst ergibt, die Parteien darüber zu vernehmen und die Erklärungen in die Verhandlung 
aufzunehmen sowie die sonst zur Beurteilung der Höhe des Stempels erforderlichen Angaben 
zu beschaffen. « » « « 
(2) Haben die Behörden oder Beamten Bedenken gegen die Richtigkeit der für die Preis- 
oder Wertbemessung gemachten Angaben, bleibt insbesondere der als Kaufpreis beurkundete Be- 
trag erheblich hinter dem Werte des Gegenstandes zurück, so haben sie der im § 167 Abs. 1 
bezeichneten Stelle unter Ubersendung einer Ausfertigung der Verhandlung zur Veranlassung des 
Weiteren Mitteilung zu machen. 
(3) Ist in einer Urkunde die Übertragung von unbeweglichen und anderen Gegenständen 
ohne Angabe der Einzelpreise oder -werte verabredet, so sind diese auf der Urkunde zu ver- 
merken, sofern dies von einem der Aussteller verlangt wird und die Frist zur Entrichtung der 
  
11. Ermitte 
lung des 
steuer- 
pflichtigen Be 
trags (Prei- 
und Wert). 
Abgabe (§ 83 des Gesetzes) noch nicht abgelaufen ist. Andernfalls wird der Gesamtpreis oder 
-wert der Berechnung der Abgabe zugrunde gelegt, unbeschadet des Rechtes des Steuerpflichtigen 
auf Erstattung des überhobenen Betrags. 
                                       § 166. 
Die Landesregierungen können im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatz- 
amt) bestimmen, ob und inwieweit in denjenigen Fällen, in denen die Versteuerung nach dem 
Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittelung des Wertes die landesgesetzlichen 
Vorschriften auch hinsichtlich der Reichsabgabe Anwendung finden sollen. Ebenso bleibt ihnen 
vorbehalten, wegen einer allgemeinen Nachprüfung des Wertes der veräußerten Gegenstände 
Bestimmung zu treffen.  
                                      §   167. 
  
Ereignisse oder läßt er sich zur Zeit der Beurkundung aus einem anderen Grunde auch nur annähernd 
nicht bemessen, so haben die Behörden und Beamten, falls sie es nicht vorziehen, die nachträg- 
liche Versteuerung selbständig ohne Mitwirkung der Steuerstellen vorzunehmen, innerhalb der 
Frist zur Entrichtung der Abgabe (§ 83 des Gesetzes) der Steuerstelle des Bezirkes oder nach 
Aestimmung der obersten Landesfinanzbehörde einer anderen Amssstelle unter Mitteilung einer 
ausfertigung der Verhandlung von dem Sachverhalte Kenntnis zu geben. Die Uberweisung des 
erwachungsfalls ist von der überweisenden Stelle auf der Urschrift zu vermerken? « 
(1) Bestimmt sich der Preis oder Wert des Gegenstandes nach dem Eintritt späterer Ereig= 12. Aussetzung 
der 
Versteuern
	        

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