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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 22. (Ausührungsbestimmungen § 131 Abs. 1, § 137.). Steuerkarte für Kraftfahrzeuge.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Schriftenverzeichnis.
  • Übersicht über die Entwicklung des Gesetzes.
  • Einleitung.
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
  • Anhang.
  • 1. Ausführungsvorschriften.
  • 2. Übersicht über das Recht des Auslands.
  • Wortverzeichnis.

Full text

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 9. 73 
a) Jemand hat die RA. verloren, aber keine ausländische 
StA. erlangt. 
b) Kinder und Enkel solcher Menschen sind staatenlos geblieben. 
c) Angenommene Kinder, die staatenlos sind oder durch die 
Annahme an Kindesstatt geworden sind, stellen den Antrag. 
Das Verfahren aus 8§ 9 findet also statt: 
1. für alle Ausländer, die zur Zeit der Einbürgerung eine 
fremde StA. besitzen, 
2. für den Fall der Niederlassung in einem anderen Bundes- 
staat als dem Heimatsstaat. 
Damit wird die Anwendung der Ziffer 1 des zweiten Absatzes 
auf eine voraussichtlich sehr geringe Zahl von Fällen beschränkt. 
6. Ansnahme Ziffer 2. Die Ausnahme betrifft Ausländer ohne 
Unterschied, ob sie Abkömmlinge ehemaliger Deutschen sind oder nicht. 
Voraussetzungen für die Befreiung von § 9 Abl. 1 sind: 
a) Geburt im Deutschen Reiche. 
— Durch diese Fassung ist wohl, entgegen der sonst 
in § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Behandlung, die Ein- 
beziehung der Schutzgebiete ausgeschlossen —. 
b) Dauernder Aufenthalt bis zur Vollendung des 
21. Lebensjahres, und zwar in dem Bundes- 
staat, der ein bürgern soll. 
— Unter Aufenthalt wird man hier nur den regel- 
mäßigen, an die Begriffe Niederlassung und Wohnsitz 
anknüpsenden zu verstehen haben. Unterbrechungen 
durch Reisen dürften unschädlich sein. Die Frage ist 
weichtig für Fälle, in denen die Kinder in Deutschland 
erzogen werden, die Eltern aber im Ausland bleiben. 
Man könnte hier einwenden, ein regelmäßiger Aufent- 
halt in der Fremde während der Schulferien gefährde 
die in Ziffer 2 vorausgesetzte Einwurzelung des Kindes 
in deutsches Wesen. Die deutsche Schule und der 
ständige Aufenthalt in Deutschland werden aber hoffentlich 
soviel deutsche Geistes= und Sittenbildung übermitteln, 
daß man die Einbürgerung wird erleichtern können. — 
c) Der Antrag muß bis zur Vollendung des 
23. Lebensjahres gestellt sein. 
Die Frist ist wegen der Erfüllung der Wehrpflicht gesetzt. 
Besonders wichtig ist bei der Ausnahme Ziffer 2, daß sie nur 
für den Bundesstaat gilt, in dem der Antragsteller sich dauernd 
aufgehalten hat. Infolge dieser Beschränkung fällt nur ein Teil 
der in § 12 und 15 Abs. 2 genannten Fälle unter die Ausnahme.
	        

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