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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1915
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912. (40)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XL. Jahrgangs 1912.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909.
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (58)
  • Stück Nr. 60. (60)

Full text

                                               — 73 — 
nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt befunden hat 
oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inland zur Schau gestellt worden ist. Der Tag der 
Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag des Rückempfanges sind 
als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage eine steuerpflichtige Benutzung 
des Fahrzeugs stattgefunden hat. 
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung und 
die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und lediglich dem 
Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen oder von dort aus 
über die Grenze zurückzufahren. » · 
(3) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den in Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken im 
Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein. 
(4) Uber die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangsstelle 
zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im Inland 
befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungsbereiche die 
Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere angeordnet werden, daß 
für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des Fahrzeugs der Eintritt in das 
Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags abhängig gemacht wird. 
Besondere Fälle. 
                                                § 137. 
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug mit 
eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die An— 
meldung schriftlich nach Muster 19 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten für Kraft— 
fahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. Die Anmeldung 
kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforderlichen Antrag bei der 
zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die Erlaubniskarte (§ 131) wird 
gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Kennzeichnung des Fahr- 
zeugs erteilt.  
                                        §   138. 
(1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 
im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden Verbleib in 
das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahrzeugs bei der Grenz- 
zollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 134 Abs. 1, Satz 3 und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte findet 
bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. Die Aus- 
stellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der Gültigkeits- 
dauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren richtet sich nach 
den Bestimmungen in den §8 111 bis 114. Von der Aushändigung der Inlandskarte ist die 
Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt. 
  
  
                                     VII. Vergütungen.
 
Zur Tarifnummer 9 und zu den §§ 66 bis 69 des Gesetzes. 
                                                        § 139. 
» Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe wird 
erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung der im 
§ 140 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke die Gesellschaft 
ihren Sitz hat. 
                                                § 140. 
(1) Uber die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften 
mit beschränkter Haftung gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art ist bei 
Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung nach dem Muster 24 anzufertigen und 
1. Form der 
Abgaben= 
erhebung. 
2. Aufstellung 
über gewährte 
Vergütungen. 
Muster 24
	        

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