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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • I. Begriff und Arten des Grundstückpfandrechts.
  • II. Erwerb des Grundstückpfandrechts.
  • III. Inhalt des Grundstückpfandrechts.
  • IV. Verlust des Grundstückpfandrechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

#§ Baa. Rangordnung der Pfandrechte. Bauhypothek. Baugeldhypothek. 273 
stückseigentümer, den persönlichen Schuldner oder einen Dritten übergeht, so 
darf der Erwerber des Teils seine Rechte nicht zum Schaden des Restpfand- 
rechts geltend machen (s. 1176, 268 III). Jener Teil steht also insoweit im 
Range hinter dem Restpfandrecht zurück. 
Beispiel. Auf A.3 Hause stehn zwei Darlehnshypotheken von je 20000, die erste für 
B., die zweite für C. eingetragen; A. hat auf das erste Darlehn 8000 Mk. abbezahlt. Hier 
hat B. wegen 12000 Mk. den ersten, A. wegen 8000 Mk. den zweiten, C. wegen 20000 
Mk. den dritten Rang. 
Verwandt ist BauSich Ges. 29 II, III. Siehe außerdem wegen der Gesamtpfandrechte 1182. 
IV. Einige weitere Besonderheiten sollen nur in den Gemeinden Geltung 
haben, in denen die Eintragung von Bauhypotheken (s. oben S. 244 V, 1) 
zugelassen wird. 
1. Die Bauhypothek hat nicht den Rang, der ihrer eignen Eintragung, 
sondern den Rang, der der Eintragung des Bauvermerks entspricht (BauSich Ges. 
32 D), jedoch mit der dreifachen Anderung, 
a) daß sie erstens Nießbrauchs= und Wohnungsrechten vorgeht, auch 
wenn diese vor dem Bauvermerk eingetragen sind (BauSich Ges. 32 l); 
bh) daß sie umgekehrt, wie gleich näher zu erwähnen, einer nach dem 
Bauvermerk eingetragenen „Baugeldhypothek“ unter gewissen Voraussetzungen 
nachgeht (BauSich Ges. 34); 
c) daß innerhalb des Rahmens der Bauhypothek die Forderungen der 
Lohnarbeiter in Höhe eines Zweiwochenlohns den Vorrang vor allen andern 
Forderungen haben (s. BauSich Ges. 29 1, 31). 
2. Nachdem der für den Rang der zukünftigen Bauhypothek maßgebende 
Bauvermerk eingetragen ist, kann die Eintragung einer sogenannten Baugeld- 
hypothek erfolgen: sie soll, während der Bauvermerk und die Bauhypothek 
die Bauarbeiter und Baulieferanten zu sichern bestimmt ist, ihrerseits den Bau- 
geldgeber, d. h. denjenigen sichern, der für den auf dem Pfandgrundstück zu 
errichtenden Neubau kreditweise Geld gewährt. 
a) Für den Rang dieser Baugeldhypothek gelten folgende Hauptregeln. 
#) Hat der Baugeldgeber das Baugeld so geleistet, daß durch die Zahlung 
entweder eine Bauforderung getilgt oder das, was von dem Baustelleneigen- 
tümer schon vorher zur Tilgung einer Bauforderung verwendet worden ist, 
esstattet wird, so gewinnt er in Höhe der gezahlten Summen nebst 5 % Zinsen 
dabon den Vorrang vor der Bauhypothek (BauSich Ges. 34 1 Satz 1, II). 
Beispiel. Bei einem Neubau des A. betragen die Bauforderungen zusammen 30000 
A. unter ihnen befindet sich eine Forderung des Zimmermeister B. in Höhe von 5000 
M. C., der dem A. ein Baugeld von 5000 Mk. versprochen hat, zahlt diese 5000 Mk., 
vell er, A. und B. Mitglieder des Sängerbundes Agir sind, allein an diesen aus, obschon 
enbre Baugläubiger ältere und dringlichere Forderungen haben. Hier gewinnt C. für die 
i#n von A. gewährte Baugeldhypothek den Vorrang vor der Bauhypothek sämtlicher Bau- 
Mabiger, während B. selber, wäre er nicht von C. befriedigt worden, den gleichen Rang 
mit Uhnen gehabt oder ihnen gar (in Höhe des zweiwöchigen Arbeitslohns) zum Teil nach- 
G—-3 
Goiad, Gürgerl. Necht. ö. Aufl. II. 18
	        

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