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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 33.
Volume count:
33
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Handels- und Gewerbewesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)
  • Title page
  • Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin W. Verlags-Archiv 4392.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Statistik.
  • Bekanntmachung, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung im Jahre 1907, nebst den nachstehend veröffentlichten Bestimmungen und zugehörigen Mustern.
  • Bestimmungen, betreffend die Vornahme einer Berufs- und Betriebszählung auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. März 1907.
  • Drucksache Nr. I. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Haushaltungsliste Nr. ... (I)
  • Drucksache Nr. Ia. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Gewerbeformular. Ergänzungsformular zur Haushaltungsliste Nr. ... (Ia)
  • Druckschrift Nr. II. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Land- und Forstwirtschaftskarte. (II)
  • Drucksache Nr. III. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Gewerbebogen. (III)
  • Drucksache Nr. IV. Berufs- und Gewerbezählung vom 12. Juni 1907. Anweisung für die Zähler. (IV)
  • Drucksache Nr. V. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Kontrolliste für den Zähler Herrn ... (V)
  • Drucksache Nr. VI. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Anweisung für die Gemeindevorstände. (VI)
  • Drucksache Nr. VII. Berufs- und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. Gemeindebogen. Ergebnisse der Zählung nach den geprüften Kontrollisten. (VII)
  • Drucksache Nr. VIII. [korrigiert] I. Berufsstatistik (VIII)
  • Drucksache Nr. VIIIa. Ordnung der Berufsarten. (VIIIa)
  • Drucksache Nr. IX. II. Land- und forstwirtschaftliche Betriebsstatistik (IX)
  • Drucksache Nr. X. III. Gewerbliche Betriebsstatistik. (X)
  • Drucksache Nr. Xa. Ordnung der Gewerbearten mit Beziehung auf die Ordnung der Berufsarten. (Xa)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)

Full text

— 123 — 
Drucksache Nr. VI. 
  
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. 
Anweisung für die Gemeindevorstände. 
§* 1. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 25. März 1907 erfolgt am 12. Juni 1907 eine Auf- 
nahme über die Bevölkerung mit besonderer Berücksichtigung der Berufsverhältnisse sowie über die 
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe. « 
Die Ausführung der Zählung innerhalb jedes Gemeindebezirkes liegt dem Gemeindevorstand 
ob. Er kann dafür unter seiner Verantwortung einen Zählungsausschuß oder (in größeren Gemeinden) 
mehrere Zählungsausschüsse bzw. Unterausschüsse einsetzen. " 4 . 
§ 2. In den Gemeinden sind, ebenso wie bei den regelmäßigen Volkszählungen, Zählbezirke 
zu bilden, für welche je ein Zähler bestellt wird. Diese Bezirke sind so einzuteilen, daß der Zähler 
innerhalb je eines Tages die Verteilung und die Wiedereinsammlung der Formulare vornehmen kann. 
Es empfiehlt sich daher, keinem Zähler mehr als 50 Haushaltungen zuzuteilen. Gebäude mit besonders 
zahlreichen Bewohnern, wie Kasernen, Strafanstalten, Lazarette usw., werden am besten zu einem be- 
sonderen Zählbezirke gemacht. UÜber die Ausführung der Zählung in solchen Anstalten wird der 
Gemeindevorstand mit den Militärbehörden und Vorstehern der Anstalten sich vorher verständigen. 
Die Zählbezirke innerhalb der Gemeinden sind durch fortlaufende Nummern zu unterscheiden. 
Gemeinden mit nicht mehr als etwa 50 Haushaltungen brauchen nicht in Zählbezirke eingeteilt 
zu werden, sofern nicht die zerstreute Lage der Gehöfte und Gebäude auch dort eine solche Einteilung 
empfehlenswert macht. 
§ 3. Es ist unumgänglich notwendig, daß die Gemeindebehörden sich selbst rechtzeitig mit 
Wesen und Zweck der Zählung aus den ihnen überlieferten Drucksachen vertraut machen. Eine be- 
sonders wichtige Aufgabe ist sodann die sorgfältige Auswahl der Zähler. Zu diesem Amte sind nur 
solche Personen zu berufen, welche die allgemeinen Kenntnisse besitzen, die zum Verständnis dieser 
Aufgabe erforderlich sind, und zugleich in ihrer Persönlichkeit eine Gewähr für die gewissenhafte Aus- 
führung des ihnen übertragenen Geschäfts bieten. Es ist notwendig, vor allem in größeren Orten, 
die in mehrere Zählbezirke zerfallen, die Zähler gemeinschaftlich über ihre Obliegenheiten zu belehren 
und sie auf besondere Schwierigkeiten bei Ausfüllung der Listen aufmerksam zu machen. 
Die Zähler sind rechtzeitig mit den Zählpapieren, nämlich: 
Drucksache Nr. I: Haushaltungsliste nebst in der voraussichtlich 
- -1a.:Gewerbeformul·ar, nötigen Zahl mit 
II: Land- und Forstwirtschaftskarte, s einem kleinen Zuschlag 
= III: Gewerbebogen, für Verlust, 
I. IV: Zähler-Anweisung in einem und 
"D V.: Kontrolliste in zwei Exemplaren 
zu versehen, so daß sie für den Beginn des Zählungsgeschäfts (Austeilung der Listen) schon am 8. Juni 
vollständig bereit sind. In größeren Städten wird es sich empfehlen, die Hauswirte als Zähler heran- 
zuziehen und für jedes stark bewohnte Haus einen Zählbezirk zu bilden. 
§ 4. Nachdem die in §& 3 genannten Formulare dem Gemeindevorstande durch die zuständige 
Verwaltungsbehörde zugegangen sind, ist alsbald zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten Drucksachen 
jeder Art dem mutmaßlichen Bedarf entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das Fehlende sofort 
nachzufordern. 
§5. Die Art, wie die Formulare I bis III ausgefüllt werden sollen, ist aus den ihnen bei- 
gegebenen Anleitungen ersichtlich. Auf die Vollständigkeit der Erhebung ist der größte Wert 
zu legen. Es darf keine im Gemeindebezirke zur Zählungszeit vorhandene Haushaltung oder einzeln 
stehende Person ungezählt bleiben. Es müssen alle landwirtschaftlichen Flächen, die von Personen be-
	        

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