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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1917
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917.
Volume count:
45
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Konsulatwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • I. Universelle und isolierende Forschung.
  • II. Das Verhältnis der Staatslehre zu den Naturwissenschaften.
  • III. Das Verhältnis der Staatslehre zu den übrigen Geisteswissenschaften.
  • 1. Die Beziehungen der Staatslehre zur Psychologie und Anthropologie.
  • 2. Die Beziehungen der Staatslehre zu den Sozialwissenschaften.
  • a) Das Problem - Der Staat ausschließlich menschliche Institution, und zwar soziale Massenerscheinung.
  • b) Der Begriff der Gesellschaft.
  • Unklarheit des Gesellschaftsbegriffes. Skizze seiner Geschichte: Aristoteles, Naturrecht, Ferguson, Schlözer.
  • Rousseau, Hegel.
  • Die Französischen und deutschen Sozialisten.
  • Die deutsche Staatswissenschaft.
  • A. Comte und H. Spencer.
  • Wesen der sozialen Abhängigkeitsverhältnisse.
  • 1. Notwendigkeit der Beschränkung des Gesellschaftsbegriffs. Weitester Gesellschaftsbegriff und dessen Bedeutung. (2. Abs.)
  • 2. Engerer Gesellschaftsbegriff. Strenge Scheidung von Staat und Gesellschaft unmöglich. Kohärenz aller Gesellschaftsgruppen. (2. Abs.)
  • 3. Engster Gesellschaftsbegriff. Gegensatz von Staat und Gesellschaft.
  • c) Die sozialwissenschaftlichen Spezialdisziplinen in ihrer Bedeutung für die Staatslehre.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes. 385 
Alles Privatrecht ist nur möglich auf Grund der Anerken- 
nung der individuellen Persönlichkeit, näher gefaßt durch An- 
erkennung bestimmter Qualitäten des einzelnen, vermöge deren 
er in den Stand gesetzt ist, in seinem Interesse die Staatsgewalt 
in Bewegung zu setzen. Alle Privatrechte sind mit einem öffent- 
lich-rechtlichen Anspruch auf Anerkennung und Schutz verbunden. 
Daher ruht das ganze Privatrecht auf dem Boden des Öffentlichen 
Rechtes¹). 
Diese Erkenntnis lehrt a priori, wie schwer es sei, die 
Grenze zwischen Privat- und öffentlichem Recht im einzelnen 
Falle festzustellen. Der Staat und die öffentlich-rechtlichen Ver- 
bände sind nicht nur Träger öffentlicher Gewalt, sondern auch 
Wirtschaftssubjekte, die auch mit den jeder Persönlichkeit zu- 
stehenden Mitteln nicht herrschaftlicher Art Verwaltung üben. 
Es ist in erster Linie Sache ausdrücklicher Festsetzung der 
konkreten Rechtsordnung, die Grenze zwischen den Handlungen 
eines Verbandes als Herrschafts- und als privaten Wirtschafts- 
subjektes zu ziehen. Der Staat kann sich formell dem Privat- 
recht ganz oder in großem Umfange entziehen, anderseits aber 
sich ihm in weitergehender Weise unterwerfen, als es die Natur 
der von ihm eingegangenen Rechtsverhältnisse erfordert. Wie 
die Grenze gezogen wird, hängt von der gesamten Entwicklung 
der Anschauungen eines Volkes über das Verhältnis des Staates 
zum Privatrecht ab. Der Staat als Subjekt von Vermögensrechten 
hat in den einzelnen Rechtssystemen eine ganz verschiedene 
Stellung. Über sie kann nur die Fiskuslehre eines jeden Einzel- 
rechtes Auskunft geben. 
Diese Fiskuslehre ist von der höchsten Bedeutung für die 
ganze Geschichte der Auffassung des Verhältnisses von Staat und 
Untertan²). Wo die Vorstellung des Fiskus als der Persönlichkeit 
des Staates in vermögensrechtlicher Beziehung überhaupt nicht 
vorhanden war, da hat es grundsätzlich keinen vermögensrecht- 
lichen Anspruch des einzelnen an den Staat gegeben. So war 
es in England, wo nur ein Bitt-, kein Klagerecht gegen den 
Staat bestand, das später der Sache, aber nicht der Form nach 
  
1) ,‚Ius privatum sub tutela Juris Publici latet." Bacon De augm. 
scient. VIll 5 (Exemplum Tractatus de Justitia universali) Works Ip. 804. 
2) Über die Geschichte der Fiskuslehre vgl. O. Mayer I S. 47 ff.; 
Fleiner Institutionen 2. A. 1912 S. 34 ff.; Hatschek Die rechtliche 
Stellung des Fiskus im Bürgerlichen Gesetzbuche 1899 S. 24 ff. 
G. Jellinek, Allg. Staatsiehre. 3. Aufl. 25
	        

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