Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 39.
Volume count:
39
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • Vorbemerkung.
  • Verordnung, die Erlassung des Königlichen Hausgesetzes betreffend. (1a)
  • Königliches Hausgesetz. (1b)
  • Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz. (1c)
  • Gesetz, einige Abänderungen des Hausgesetzes betreffend. (1d)
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

168 III. Anlagen. 
§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur 
mit Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs 
verzehrt werden. Ist die Königliche Bewilligung zum Auf- 
enthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund 
eines zu machenden Abzugs werden, ausgenommen wenn, 
was die Witthume aulangt, für diesen Fall in den Ehe- 
pacten ein dergleichen Abzug bestimmt ist. 
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor- 
wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im 
Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Ein- 
künfte der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie 
weit eine Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt 
von der Entschliessung des Königs ab. 
8 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und 
Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren 
Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch ge- 
nommen und mit Beschlag belegt werden. 
§ 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines 
Hauses wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine fähr- 
liche Appanage von 60,000 Thlrn. — — -, ausserdem aber 
vom erfüllten 21 sten Jahre an eine dergleichen von 
30,000 Thlrn. —.— festgestellt. 
§ 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne 
des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf 
20,000 Thlr. — —-, und wenn sie etablirt und eben- 
bürtig verheirathet sind, für den ältesten derselben auf 
50,000 Thlr. —-—-, für jeden der folgenden aber auf 
40,000 Thlr. —. —.= bestimmt. Diese Appanagen werden 
nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den 
Prinzen ein eignes Haus gebildet wird. 
§ 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom 
erfüllten 21sten Jahre an, sich besonders zu etabliren und 
dazu die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen. 
8 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich 
zur Einrichtung der Wohnung und des Hofhaltes, An- 
schaffung der Equipagen 2c. werden, wenn sich derselbe un- 
vermählt etablirt, 25,000 Thlr. —.—-, und wenn er 
sich später ebenbürtig vermählt, anderweite 25,000 Thlr. 
— . —-; zum Etablissement der nachgebornen Söhne des
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.