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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • § 14. Vorgeschichte des Einheitsstrebens.
  • § 15. Das Deutsche Reich vom Jahre 1848.
  • § 16. Das Interim 1849 - 1851.
  • § 17. Vorbereitung der staatlichen Neugestaltung Deutschlands (1851 - 1866).
  • § 18. Die Krisis 1866. Norddeutscher Bund.
  • § 19. 1867 - 1870. Der Zollverein.
  • § 20. Abschluß der Einheitsbewegung (1870).
  • Der Krieg mit Frankreich. Die Novemberverträge. Die Kaiserwürde (18. Januar 1871).
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

8 20. Abschluß der Einheitsbewegung (1870). 77 
48 Stimmen an. Das Deutsche Reich trat gemäß den Verträgen 
am 1. Januar 1871 ins Leben: auch dort, wo die Verträge erst im 
Januar angenommen wurden, trat die Verfassung (da ja die An- 
nahme sich auch auf die dies bestimmende Klausel der Verträge bezog) 
am 1. Januar (dort also rückwirkend) in Kraft. 
Das Verfassungsrecht des Deutschen Reiches war in den drei 
verschiedenen, in den Novemberverträgen angeführten Urkunden ent- 
halten. Diesem Uebelstande wurde durch die einheitliche Redaktion 
abgeholfen, die am 16. April 1871 erfolgte. 
Wesentlich in dieser neuen Redaktion war die Einfügung der 
Bezeichnungen „Kaiser und Reich". Am 30. November fragte der 
König von Bayern durch ein Schreiben bei allen Fürsten und freien 
Städten an, ob sie einverstanden wären, wenn die Präsidialmacht 
den Kaisertitel erhielte. Nach einstimmiger Bejahung stellte im 
Bundesrat Sachsen-Weimar den Antrag auf Wiederherstellung der 
Kaiserwürde, welcher dort wie im Reichstage angenommen wurde. 
Eine Deputation überreichte am 18. Dezember in Versailles eine 
Avdresse. Der König sicherte es zu, der durch König Ludwig an ihn 
ergangenen Aufforderung Folge zu leisten, sobald die Zustimmung 
der südbeutschen Kammern erfolgt sei. Das Wort Friedrich Wilhelms IV. 
hatte sich bewahrheitet: „eine Kaiserkrone kann nur auf dem Schlacht- 
felde errungen werden“ (vgl. oben & 15, S. 59). Durch ein Schreiben 
an die Fürsten und freien Städte erklärte der König die definitive 
Annahme, und am 18. Januar 1871 mittags 12 Uhr fand die feier- 
liche Proklamation im Schlosse zu Versailles statt. 
Damit ist der Abschluß einer langen Entwickelung erfolgt: die 
Veränderungen, welche die Reichsverfassung seit 1871 erfahren, sind 
unwesentlich.! Die erste und wichtigste Umgestaltung erfolgte durch 
die Einverleibung Elsaß-Lothringens, wodurch nicht nur entfremdete 
Glieder zurückerlangt, sondern auch dem Reich eine natürliche sichernde 
Grenze gewonnen wurde. Die Bestrebungen, welche sich auf den 
Weiterbau des Verfassungsrechts richten, sind gekennzeichnet in der 
erweiterten Justizgesetzgebung, der Organisation der Behörden, der 
1 Art. 28 Abs. 2 (Ges. v. 24. Fe-= 417 (20. eenber 1878, Ges. vom 
bruar 1873), 4 (31. März 1873),| 17. März 1878).
	        

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