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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetze.
  • 2. Bankwesen.
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 258 — 
und Steuerbeträge bei der nächsten Aufrechnung nach dem Stande am Tage der Aufrechnung 
zu berücksichtigen. 
() Auf Grund der Aufrechnungen sind die im § 90 vorgeschriebenen statistischen Zusammen- 
stellungen anzufertigen. 
– 6 1. 
Die Abschlagszahlungen, die alle nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich Abs. 2 Satz 2 
daselbst versteuernden Unternehmungen zu leisten haben, bei denen in einem Kalenderjahre 
der Gesamtbetrag der Entgelte (516 des Gesetzes) nach dem Ergebnis zur Steuerfestsetzung 
200 000 K überstiegen hat, sind auf 60 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Steuer 
auf volle Mark nach unten abgerundet zu bemessen. Sie sind auf die Steuer für das folgende 
Kalenderjahr nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Viertels des Jahres während der 
ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober je in Höhe eines Drittels unaufgefordert 
zu entrichten. Ist das Unternehmen nicht während des ganzen Vorjahrs betrieben worden, 
so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz. Für das Steuerjahr 1919 ist für 
die Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen und deren Bemessung der Gesamt- 
betrag der Entgelte im ganzen Kalenderjahr 1918 maßgebend. Die Abschlagszahlungen sind in 
der Erklärung zur Festsetzung der mit dem Schlusse des Jahres fälligen Steuer aufzuführen und 
bei der Festsetzung der Steuerschuld auf diese anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter 
Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen. 
() Während der Dauer des Krieges kann die Höhe der Abschlagszahlungen auf Grund viertel- 
jährlicher Erklärungen der Steuerpflichtigen nach dem totsächltchen Umsatz bemessen werden. 
G)Im übrigen vgl. 5/ 69. 
*62. 
(1) Bei Versteigerungen ist die Erklärung vom Versteigerer innerhalb zweier Wochen nach 
jeder Versteigerung bei dem für den Versteigerer zuständigen Umsatzsteueramt einzureichen. 
Sie hat die Gesamtheit der in der Versteigerung vereinnahmten Entgelte in entsprechender 
Anwendung der Bestimmungen der 3§5.46 und 47 zu enthalten. Sind Luxusgegenstände ver- 
steigert worden, so sind die Angaben für diese getrennt von den Angaben für die der allgemeinen 
Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist gleichzeitig mit der Abgabe 
der Erklärung zu entrichten. „ 
() Das Umsatzsteueramt kann gewerbsmäßigen Versteigerern auf ihren Antrag die Versteuerung 
in Anwendung des § 16 des Gesetzes, also in Jahresabschnitten bei den der allgemeinen Umsatz- 
steuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxusgegenständen gestatten. 
Derartige Versteigerer sind in die Umsatzsteuerrolle (§ 40) aufzunehmen. Das gleiche kann die 
oberste Landesfinanzbehörde für Gerichte, Notare, Gerichtsvollzieher und sonstige Versteige- 
rungsbeamte bestimmen. E 
(1) Die Erklärungen, die nach jeder Einzelversteigerung abgegeben werden (§ 62 Abfs. 1), 
sind je nach den Gegenständen, die im Wege der Versteigerung umgesetzt worden sind, in eine 
Zwischenliste einzutragen, die für ein Kalenderjahr anzulegen und in zwei Abteilungen nach 
Art der Umsatzsteuerhauptlisten U und L (§59) zu führen ist. Betrifft die Erklärung sowohl 
Gegenstände, die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegen, als auch nach dem erhöhten Satze 
steuerpflichtige Luxusgegenstände, so hat die Eintragung in beiden Abteilungen zu erfolgen 
unter Aufnahme eines Hinweises auf Liste L in der Liste U. 
() Die Erklärung über die vereinnahmten Entgelte ist nach Anleitung des Musters 10 in 
zweifacher Ausfertigung abzugeben. Nach Berechnung des Steuerbetrags, die zweckmäßiger- 
weise in der Erklärung zu erfolgen haben wird, erhält der Versteigerer eine Ausfertigung mit 
der von dem Umsatzsteueramt oder der Kassenstelle unter Beidrückung des Amtssiegels unter- 
schriftlich vollzogenen Berechnung unter Vorbehalt der Nachprüfung als Empfangsbekenntnis 
Üüber den eingezahlten Betrag zurück. , 
(3)VordruckesindbeidemUmsatzsteuekamtekpstenlosethältlich;dieErllärungkannanAmts- 
stelle auch mündlich abgegeben werden. 
(9 Das Umsatzsteueramt erteilt dem Versteigerer einen Bescheid (567) nur dann, wenn die 
Prüfung der Erklärung, für die § 52 als Anhalt zu dienen hat, zu einer Nachveranlagung führt. 
4 
zahlungen. 
6„ — 
estimmungen 
##r Versteiegrer, 
Notare usw.
	        

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