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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

3. 
4. 
5. 
6. 
8. 
wird, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die 
Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten Frist 
die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für denjenigen 
Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist. 
Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas anderes 
ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den Steuerbetrag 
aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten Vertreter 
unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen 
Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats der 
Steuerstelle. unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen. 
Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach Muster 7 
einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und den Gesamt- 
betrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält. Enthält 
das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
3. Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt- 
abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuer- 
buch und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. 
Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch 
zugrunde liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.) 
und Geschäftsbücher vorzulegen. 
Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung 
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus- 
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach 
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich- 
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn 
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten 
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten 
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag 
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle 
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des 
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladelisten zu erstrecken. 
5. Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch andere 
über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher verwendet 
werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten Angaben ergeben. 
Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vorlegung 
der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Eintragungen 
in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach Nr. 5 
als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen durch einen 
Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des Unternehmers 
erfolgt. 
7. Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach 
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in 
dem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor- 
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher 
Weise aufzubewahren. 
8. Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom 
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in 
doppelter Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung 
nach Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der 
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um 
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des Gesetzes 
in Anspruch genommen wird, und daß die ausgeführten Güter unter der Nummer 
 

	        

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