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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • Ansehung von Gemeinden als ein Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

e) Ausladun- 
gen außerhalb 
des Ortes 
der Steuerstelle 
d) Ausfuhr. 
§ 25 Abs. 2 Satz 3 mit der Überwachung der Abgabenentrichtung betrauten amtlichen Stelle 
erteilt werden. 
(2) Wird ein Teil der vorausbesteuerten Ladung unterwegs abgeleichtert, und löscht das 
Leichterschiff an einem anderen Orte als das abgeleichterte Schiff, so hat der Führer des letzteren 
dem Leichterführer eine Bescheinigung über die Vorausbesteuerung des übergeladenen Ladungs- 
teils zu erteilen, während der Leichterführer auf dem in den Händen des Schiffsführers ver- 
bleibenden Empfangsbekenntnisse (§ 21 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten Ladungs- 
teils zu bescheinigen hat. 
§ 23. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Verladung zuständigen 
Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuerstelle befindet 
und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach der Ausladung 
erreicht werden würde. 
(2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter bei der 
nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(2) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt oder 
ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 bezeichneten Steuer- 
stelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er z. B. im Schleppzug 
fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er die Anmeldung zur Ver- 
steuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Stromaufsichtsbeamten vorzulegen. 
Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht- und Ladepapieren zu vergleichen, sich, soweit möglich, 
von der Übereinstimmung der Ladung mit den vorgelegten Papieren zu überzeugen, den Befund 
auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, bei der die Anmeldung und Versteuerung 
zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach der Angabe des Schiffers die Löschung der 
Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine der Ausfertigungen der für den Ort 
der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die andere Ausfertigung aber dem 
Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren sind die Güter der genannten Steuerstelle 
spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke des Stromaufsichtsbeamten angegebenen 
Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu versteuern. Hat der Schiffer den Strom- 
aufsichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, ehe er mit der Ausladung beginnt, die An- 
meldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter 
Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat mit der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. 
Sind für die Überwachung der Abgabenentrichtung nach § 25 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche 
Stellen bestellt, so treten diese an die Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um 
die Ausladung von Gütern handelt, von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens 
zu entrichten ist, ist mit dem Steuerbegleitzettel (§ 19 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren 
wie nach den Sätzen 1, 2, 4 bis 6 mit der Steueranmeldung. 
§ 24 
(1) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im Seeverkehre 
der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im Binnen- 
schiffsverkehre der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle spätestens vor deren 
Überschreitung nach Maßgabe des § 20 anzumelden. 
(a) Ist im Binnenschiffsverkehre die Ladung an einem anderen als dem Grenzausgangsorte 
(Abs. 1) eingenommen, so kann die Anmeldung und Versteuerung auch bei der für diesen anderen 
Ort zuständigen Steuerstelle erfolgen. Die Ausfuhr darf in diesem Falle erst geschehen, wenn 
der dem Grenzausgangspunkte nächstgelegenen Steuerstelle durch Vorlegung der mit Empfangs- 
bekenntnis über die Entrichtung der Abgabe versehenen zweiten Ausfertigung der Anmeldung 
die Entrichtung der Abgabe nachgewiesen ist. § 22 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
	        

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