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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
46
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 35) Steuerbegleitschein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Erster Abschnitt. Von der Vorbereitung der Volksschullehrer. §§ 26-29
  • Zweiter Abschnitt. Anwendung der Beamtengesetze auf die Lehrer an Volksschulen. §§ 30-51
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

— 110 — 
Auslagen und Zeitverlust vergütet werden, und daß aus dem Nichterscheinen un- 
günstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
629. 
Neben dem persönlichen Erscheinen oder an dessen Stelle kann der Vor- 
sitzende zur Aufklärung des Sachverhalts dem Versicherten ausnahmsweise gestatten, 
sich auf Kosten der Reichsversicherungsanstalt (§& 30 bis 33) einen Vertreter zu 
nehmen. Der Vorsitzende bestimmt Art und Umfang der Vertretung; er kann 
auch den Vertreter selbst bestimmen. 
630. 
Dem Vertreter werden auf seinen Antrag die zur zweckentsprechenden Rechts- 
verfolgung aufgewendeten Auslagen erstattet, auch kann ihm für seine Mühe- 
waltung eine angemessene Vergütung gewährt werden. Die Vergütung für die 
Mühewaltung darf 50 Mark nicht übersteigen. Der Antrag ist an den Vorsitzenden 
zu richten, die Unterlagen für die Berechnung sind glaubhaft zu machen. 
Die baren Auslagen werden besonders erstattet; der Vorsitzende kann sie 
auch in die Vergütung einbeziehen oder neben der Vergütung einen Pauschbetrag 
festsetzen. 
Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorsitzende zur Ausführung der 
Reise vorher ermächtigt hatte. Nachträgliche Genehmigung ist ausnahmsweise 
statthaft, wenn die Reise notwendig war. 
Für den durch eine Reise verursachten Zeitaufwand kann neben der Ver- 
gütung des Abs. 1 eine besondere Entschädigung gewährt werden, die 50 Mark nicht 
überschreiten darf. 1 
Als Reise gilt nicht eine Fahrt im Orts-, Vororts= oder Nachbarorts- 
verkehre. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Reichsversicherungsanstalt 
hierüber näheres bestimmen. 
g 31. 
Sind mehrere Streitfälle zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung 
verbunden, so werden die nach § 30 zu zahlenden Beträge nur einmal gewährt, 
insoweit nicht durch die Behandlung eines Falles besondere Kosten entstanden sind. 
z32. 
Die Kosten werden nach den 9§ 29 bis 31 auch dann erstattet, wenn der 
Vertretene unterliegt. 
Weitere Kosten werden auch im Falle des Obsiegens nicht erstattet. 
3. 
Die Entscheidungen, die der Vorsitzende nach den 9§ 29 bis 32 trifft, 
sind endgültig.
	        

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