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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 92). Weinsteuerbuch über Flaschenwein.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
  • Weinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 33). Anmeldung.
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 33). Anmeldung.
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 37). Weinsteuer-Anmeldungsbuch.
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 40). Weinsteuer-Einnahmebuch.
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 45). Bezugsausweis.
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 47). Lieferungsanzeige.
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 48). Bezugsschein.
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 54). Weinbegleitschein.
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen §§ 59, 65). Anmeldung von Wein.
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen §§ 60, 68 und 73). Bezugsausweis.
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen §§ 62, 64 und 74). Lieferungsanzeige.
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 92). Weinsteuerbuch über Faßwein.
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 92). Weinsteuerbuch über Flaschenwein.
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 96). Anmeldebescheinigung.
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 110). Nachweisung über Menge und Wert des versteuerten Weines.
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 110). Nachweisung über die Mengen des zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein steuerfrei verwendeten Weines.
  • Wein-Nachsteuerordnung.
  • 2. Justizwesen.
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Volltext

Muster 13. 
(Ausführungsbestimmungen §X 92) 
Hauptamtsbezirk 
Steuerhebestelle 
Weinsteuerbuch 
über 
Flaschenwein 
in dem Betriebe des 
in 
Geführt von: 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen: 
Abteilung 1. Wein und Most aus Trauben, 
- 2. Weinähnliche Getränke, 
- 3. Sonstige Getränke. 
Es ist zulässig, für jede Abteilung ein besonderes Buch zu führen. 
2. Als Eingang sind außer den bei der Betriebseröffnung vorhandenen Beständen sämtliche in dem Betrieb hergestellien 
und in ihn eingehenden Weinmengen einzutragen. Bei der Anschreibung der im Betriebe hergestellten Mengen bleibt 
die Spalte 4 unausgefüllt. Jeder eingehende Posten ist unter einer besonderen Nummer einzutragen. Besteht ein 
Posten aus Teilmengen mit verschiedenen Bezeichnungen, so ist jede Teilmenge unter einer besonderen Nummer ein- 
zutragen. Unter einer Nummer darf nur Wein derselben Bezeichnung eingetragen werden. Die Eintragungen 
sind alsbald nach Beendigung der Herstellung und alsbald nach Verbringung der bezogenen Mengen in die Betriebs- 
räume vorzunehmen. In Spalte 6 ist für jede Flaschengröße eine Unterspalte einzurichten. Im Kopfe jeder Unter- 
spalte ist der durchschnittliche Jnhalt der Flaschengröße anzugeben. 
Unter dem Eintrag eines Eingangs ist soviel Raum freizulassen, als die Buchung der Ausgänge voraussichtlich 
beansprucht. 
Als Ausgang sind alle aus dem Betrieb entfernten Weinmengen und alle Vorgänge einzutragen, die zu einer Ver- 
minderung der Menge führen. Alle Ausgänge sind bei dem Eingang abzuschreiben, aus dem sie stammen, und zwar 
getrennt nach den drei Gruppen: 
a) steuerpflichtiger Wein, 
b) steuerfreier Wein, 
) Fehlmengen. 
Für die Ausfüllung der Spalten 14 und 10 gilt das unter Ziffer 2 zu der Spalte 6 Gesagte. Für jede Ein- 
tragung über eine besondere Flaschengröße ist eine besondere Jeile zu verwenden. 
Als Ausgang von steuerpflichtigem Wein ist z. B. abzuschreiben Wein, der an einen Verbraucher abgesendet 
oder ausgehändigt wird, sowie Bein, der zum Verbrauch im eigenen Haushalt oder Betrieb entnommen wird, soweit 
86 
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