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Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1918
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Bandzählung:
46
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Zoll- und Steuerwesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Weinsteuer- Ausführungsbestimmungen und Wein-Nachsteuerordnung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Appendix

Titel:
Wein-Nachsteuerordnung.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
Muster c. (N. O. § 6). Wein-Nachsteuer-Anmeldungsbuch.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Lehrplan für die einfachen Volksschulen des Königreichs Sachsen vom 5. November 1878.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Gegenstände des Unterrichts.
  • § 2. Religions- und Sittenlehre.
  • § 3. Deutsche Sprache mit Lesen und Schreiben.
  • § 4. Rechnen.
  • § 5. Formenlehre.
  • § 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre.
  • § 7. Gesang.
  • § 8. Zeichnen.
  • § 9. Turnen.
  • § 10. Weibliche Handarbeiten.
  • § 11. Stundentabellen.
  • § 12. Anfang und Schluß des Unterrichts.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Volltext

§ 6. Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. 117 
zonte angeleitet werden. Auf den folgenden Unterrichtsstufen sind sie 
alsdann durch einfache Schlußfolgerungen vom Verständnis des Scheines 
zum Verständnis der Wirklichkeit zu führen.“ 
150) Und zwar im dritten und vierten Schuljahre als Heimats- 
kunde, die aber nach § 6 Abs. 5 des Lehrplanes in zweiklassigen Schulen 
mit dem Anschauungsunterrichte zu verbinden ist. 
Uber den Charakter der Heimatskunde äußern die G. B. u. a.: „Der 
Unterricht in der Heimatskunde erscheint seiner Form nach als eine dem 
erweiterten Anschauungskreise der Kinder des dritten und vierten Schul- 
jahres angemessene Fortsetzung des Anschauungsunterrichts. Er unter- 
scheidet sich aber dadurch wesentlich von letzterem, daß er durch An- 
schauung alles dessen, was der Heimatsort und die dem Kinde leicht 
erreichbare Umgegend desselben zur Wahrnehmung darbietet, in be- 
wußter, geordneter Weise auf den vom fünften Schuljahre an getrennt 
austretenden Unterricht in Geographie und Geschichte, Naturgeschichte 
und Naturlehre vorbereitet.“ S. a. Anmerkung 144 b. 
„Es ist die Aufgabe der Heimatskunde, durch planmäßige Betrachtung 
des Wohnorts und Beobachtung der im Gesichtskreise desselben liegenden 
erdkundlichen Gegenstände, sowie des heimatlichen Himmels diejenigen 
allgemeinen Vorstellungen und Begriffe zu erzeugen, welche der geogra- 
phische Unterricht als bekannt voraussetzen muß.“ 
Grüllich (Lehrplan 2c.): „Die Heimatskunde soll den Kindern 
a) das heimatliche Gebiet nach geographischen Gesichtspunkten erhellen, 
sie auch zur Beobachtung des heimatlichen Himmels anregen und an- 
leiten, damit sie ihre Heimat kennen lernen, geographische Grundbegriffe 
sich aneignen und befähigt werden, fremde Erdräume durch Vergleichung 
mit der Heimat sich zu veranschaulichen und so zu erfassen, b) das 
Kartenverständnis vermitteln, ohne welches sie sich in fremden Erd- 
räumen nicht zurecht finden können, c) Liebe zur Heimat einpflanzen, 
die ihnen einen sittlichen Halt für das ganze Leben bietet und sich 
leicht zur Vaterlandsliebe weiter aufschließt.“ 
151) Hinsichtlich des Lehrganges wird in den G.B. bemerkt: 
„Der Unterricht in der Heimatskunde geht von den nächsten in das Gebiet 
der Erdkunde gehörigen Anschauungen, wie sie sich am heimatlichen 
Boden und Himmel, im Leben der Natur 2c. täglich und jährlich dem 
Schüler darbieten, aus und schließt, die Betrachtung des Besonderen 
zum Verständnis des Allgemeinen nach und nach erweiternd, mit einem 
gedrängten übersichtlichen Bilde des Wichtigsten über das engere sächsische 
Vaterland im vierten Schuljahre ab. Je nach Umständen werden auch 
einige Bilder aus der Orts= und der sächsischen Geschichte gegeben.“ 
Der Lehrplan für den Bezirk Chemnitz II gibt mit dem Bemerken, 
daß sich der Lehrgang für die Heimatskunde in jedem Orte anders 
gestalten müsse, zwar keine „lehrplanmäßige Stoffverteilung“, aber 
eine „zusammenfassende Ubersicht“ des im Jahreslaufe zu behandelnden 
Stoffes: „Das Schulzimmer. Himmelsgegenden. Lage des Schul- 
zimmers nach den Himmelsgegenden, Grundriß des Schulzimmers. 
Das Schulhaus, Plan. Die nächste Umgebung des Schulhauses, Plan. 
Der Wohnort, Plan. Der Boden der Heimat. Bodengestalt: Berge
	        

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