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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Besitz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

86 Buch III. Abschnitt 2. Besitz und Inhabung. 
I. Der Anspruch setzt voraus (867 Satz 1), 
1. daß eine bewegliche Sache auf ein im Besitz des Anspruchsgegners 
befindliches Grundstück geraten ist, sei es zufällig, sei es durch eine eigne 
Handlung des Besitzers der Sache; 
2. daß weder der Anspruchsgegner noch ein Dritter die Sache in Besitz 
genommen hat. 
Beispiele. I. A. spielt mit Bällen, die er selber mitgebracht, auf dem Grundstück des 
B. Tennis; ein Ball fliegt über die Grenze auf das Nachbargrundstück des C. Hier kann 
A. von C. fordern, daß dieser ihm das Aufsuchen und Abholen des Balls gestattet. Dabei 
macht es nichts aus, ob der Ball zufällig hinübergeflogen oder von einem der Mitspieler 
oder gar von A. selbst aus Ubermut absichtlich über die Grenze geworfen ist. Ebenso ist 
es gleichgültig, ob der Ball dem A. gehört oder ob A. ihn etwa rechtmäßig oder unrecht- 
mäßig dem D. fortgenommen hat. Ja der Anspruch steht dem A. sogar dann zu, wenn er 
den Ball dem C. selber gestohlen hatte; doch wird C. sich in diesem Fall auf sein Eigentum 
oder seinen älteren Besitz am Ball oder auf seinen Deliktsanspruch gegen A. einredeweise 
berufen können. II. Dagegen fällt der Anspruch fort, sobald C. selber oder der im Garten 
C. arbeitende Gärtner E. den Ball in Besitz nimmt; A. ist also in diesem Fall auf andre 
Ansprüche, insbesondre den im vorigen Paragraphen behandelten Herausgabeanspruch, be- 
schränkt. Und hierbei muß es, wenn man dem Wortlaut des Gesetzes trauen darf, selbst 
dann verbleiben, wenn C. oder E. den Ball nach erfolgter Besitznahme wieder fortwirft!! 
Gleichgültig ist, ob der Besitzer der Sache dadurch, daß sie auf das Grundstück des 
andern geraten ist, seinen Besitz verloren hat oder nicht.5 
II. Das Ziel des Anspruchs ist, daß der Gegner dem Anspruchsberech- 
tigten das Aufsuchen und Wegschaffen der Sache gestattet (867 Satz 1). 
Doch kann der Gegner Ersatz des ihm durch das Aufsuchen und Wegschaffen 
erwachsenden Schadens fordern, mag er vom Anspruchsberechtigten verschuldet 
sein oder nicht; ist die Entstehung eines solchen Schadens zu besorgen, so kann 
er sogar vorherige Sicherheitsleistung verlangen, es sei denn, daß Gefahr im 
Verzuge ist (867 Satz 2, 3). 6 
Beispiel. In dem zu 1 genannten Fall darf A. nicht etwa eigenmächtig in das 
Grundstück des C. eindringen, um den Ball zu holen, sondern muß C. um Erlaubnis bitten 
und, wenn sie verweigert wird, darauf klagen. Liegt der Ball auf einem Blumenbeet C.3, 
so muß er für den Schaden Ersatz leisten, den das Beet durch das Suchen nach dem Ball 
erleidet. 
Ist der Schaden, der dem Gegner droht, unverhältnismäßig groß, so wird dieser den 
Abholungsanspruch ganz zurückweisen dürfen (s. 904); Beispiel: in dem zu I genannten Fall 
ist der Ball mitten auf einen eben frisch gesäten Rasenplatz geflogen. 
III. Einreden aus eignem besseren Recht sind dem Gegner unbenommen.“ 
Ein Beispiel s. oben zu I, erster Fall. 
0) Die Ermächtigung des Besitzers zur Selbsthülfe. 
§ 192. 
Zur Selbsthülfe ist sowohl der vormalige Besitzer gegen den jetzigen 
wie auch der jetzige Besitzer gegen einen Nichtbesitzer ermächtigt. 
5) Abw. Biermann, Anm. 1b zu § 867. 6) Abw. Wolff S. 41 .
	        

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